Urteil: Krankenkassen dürfen nicht mehr mit Prämien werben

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) möchte den Wettbewerb unter den Krankenkassen ankurbeln. Ein nun vom Bundessozialgericht (BSG) getroffenes Urteil weist in eine andere Richtung: Krankenkassen dürfen keine Werbung für Einzelleistungen, etwa Auslandsbehandlung oder Zahnersatz, gegen zusätzliche Prämien betreiben. Auch dürfen sie nicht für die geschlossenen Partnerschaften und Kooperationen mit Vorteilspartnern kommunizieren.

Das Urteil des in Kassel ansässigen Gerichts trifft vor allem jene, die sich zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung entscheiden können. Für diese Zielgruppe führten die gesetzlichen Krankenkassen 2007 Wahltarife ein.

Dies erlaubt es den Versicherten vergleichbar der privaten Krankenversicherung zu handeln. So dürfen sie beispielsweise bei Rechnungen in Vorleistung treten und später mit der Krankenkasse abrechnen.

Prinzipien und Aufgaben der Krankenkassen nicht beachtet

Daran störte sich nun die Continentale Krankenversicherung. Sie erhob Klage und gewinnt nun gegen die AOK Rheinlad/Hamburg vor dem Bundessozialgericht. Im jüngst getroffenen Urteil begründet das BSG seine Entscheidung damit, dass diese Angebote über gesetzliche Vorgaben hinaus gehe.

Maßgeblich für den Schutz der gesetzlichen Krankenkassen sei das Prinzip wirtschaftlich zu handeln. Dagegen verstößt das Angebot von Tarifen, deren Leistungen über den festgeschriebenen Leistungskatalog im Sozialgesetzbuch hinausgehen. 

Werbeargumente sind nicht Aufgabe der Krankenkasse

 

Ähnlich argumentiert das oberste Sozialgericht auch im Hinblick auf Kooperationen. So sei es ebenfalls nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, Anreize für gesundheitsförderndes Verhalten zu leisten.

Dies zielt sowohl auf unmittelbare Prämien wie beispielsweise die Zugabe eines Fahrradhelmes beim Kauf eines E-Bikes durch die AOK Rheinland/Hamburg als auch auf mittelbare Prämien wie Gutscheine für Schwimmbäder oder Freizeitparks ab.

Foto: Shutterstock

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