Hundehalter müssen nicht nur Schäden ersetzen, die ihr nicht angeleinter Hund anrichtet. Zu diesem Thema weist die Württembergische Versicherung nun auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (1 U 599/18) hin.

Unter bestimmten Umständen haften Hundehalter auch dann, wenn jemand ihren frei laufenden Vierbeiner von sich fernhalten will und sich dabei verletzt.
Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin durch ein Waldstück lief. Als ein nicht angeleinter Hund auf die beiden zurannte, rief er dem sich nicht in Sichtweite befindlichen Hundehalter zu, das Tier anzuleinen.
Schmerzensgeld nach Sturz
Da der Halter jedoch nicht zur Stelle war und der Hund nicht zu seinem Herrchen zurückkehrte, nahm der Jogger einen Ast, um den Hund von sich fernzuhalten.
Dabei rutschte er aus und verletzte sich, sodass mehrere Operationen notwendig waren. Mit der Klage machte er Schmerzensgeld und seine Vermögensschäden gegen den Hundehalter geltend und war damit erfolgreich.
Seite zwei: Jogger konnte Gefahr nicht sofort erkennen