Urteil: Nur regelmäßiges Einkommen zählt beim Krankengeld

Hammer, Waage der Gerechtigkeit und altes Buch
Bildagentur PantherMedia / yeti88
Landessozialgericht Stuttgart: "Nur regelmäßige Einmalzahlungen, etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen."

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, das sich aus dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Nicht jede Einmalzahlung ist hierbei zu berücksichtigen. Das urteilte das Landessozialgericht Stuttgart.

Nach der gesetzlichen Lohnfortzahlung von in der Regel sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Bruttokrankengeld. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes und in diesem Jahr höchstens 120,75 Euro pro Tag.

Bemessungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Als das sah ein freiwillig Versicherter auch diverse Einmalzahlungen an, die er vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte. Laut Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 5 KR 3231/31) sind aber nur regelmäßige Einmalzahlungen, etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen bleiben außer Betracht, so das Gericht.


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Vom Bruttokrankengeld werden noch Sozialabgaben von bis zu 12,9 Prozent abgezogen. Unter dem Strich fehlen damit bei Normalverdienern rund 21 Prozent vom bisherigen Nettoverdienst, bei Gutverdienern mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze auch mehr. „Vielen Verbrauchern ist dies nicht bewusst“, erklärt die Universa Versicherung, die über dieses Urteil berichtet hat.

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