Urteil: Poolmakler sind nicht rentenversicherungspflichtig

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Norman Wirth

Das Sozialgericht Lüneburg hat mit rechtskräftigem Urteil (Aktenzeichen: S 4 BA 32/19) vom 2. November 2022 entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig ist. Das berichtet die Berliner Kanzlei Wirth.

Das Urteil ging zugunsten eines von der Kanzlei vertretenen Versicherungsmaklers aus, der über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maklerpool Fonds Finanz zusammenarbeitete. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte per Bescheid eine Rentenversicherungspflicht des Maklers festgestellt, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei. Vorliegend bestünde eine Anbindung an einen Maklerpool, womit die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile genutzt würden, so die DRV. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung der Makler überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.

Das Sozialgericht Lüneburg überzeugte die Argumentation der DRV nicht. Es stellte fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“. Das Gericht hob hervor, dass dem Makler weder ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei. Tätigkeitsplicht oder Vertriebsvorgaben sowie Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestünden eindeutig nicht.

Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach für das Gericht weiterhin, dass der Kläger die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen kann. „Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers“, so das Gericht.

Rechtsanwalt Norman Wirth begrüßt das Urteil: „In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind.“

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