Versicherungsvermittler dürfen künftig ihre Provisionen an ihre Kunden weitergegeben. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden. Allerdings kann gegen den Richterspruch noch Berufung eingelegt werden.
Das Urteil (Az. 9 K 105/11.FG) hat der Fondsvertrieb AVL erstritten. Das Weinstädter Unternehmen, das unter anderem fondsgebundene Versicherungen verkauft, wollte den überwiegenden Teil der vom Versicherer erhaltenen Provisionen an seine Endkunden weitergeben, da das Geschäftsmodell dementsprechend aufgebaut ist.
AVL sah sich aufgrund des seit 1934 geltenden Provisionsabgabeverbots daran gehindert. Die Rechtsverordnung, die in Europa einmalig ist, untersagt es Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, Vergütungen an Kunden weiterzugeben.
Dass AVL die Provisionen teilweise an die Kunden weitergeben wollte, rief die dafür zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) auf den Plan. Sie wollte gegen AVL ein Bußgeldverfahren einleiten, da Verstöße gegen das Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage nun stattgegeben. Die Richter hielten das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu „unbestimmt“.
Allerdings kann gegen das Urteil Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht sofort über die Rechtsfrage entscheiden könnte.
AVL-Inhaber Uwe Lange zeigte sich zufrieden: „Wir begrüßen diese Entscheidung im Sinne des Verbrauchers, die den Preiswettbewerb fördern kann, sehr. Letztlich sind es die Verbraucher, die davon profitieren können. Denn in einem gesunden Wettbewerb entstehen üblicherweise bessere Angebote und Konditionen. Für dieses Ergebnis hat sich unser Einsatz gelohnt.“
Nicht nur AVL begrüßte das Urteil, auch die Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BDV) zeigte sich erfreut. Sie sieht den Verbraucher ebenfalls als Profiteur des fallenden Provisionsabgabeverbots. Besondere Bedeutung habe das Urteil für die private Krankenversicherung und Altersvorsorgeverträge. Denn hier würden die höchsten Provisionen gezahlt, so der BDV. (ks)
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