Hauseigentümer können grundsätzlich von der Gemeinde keinen Schutz vor Starkregen aus einem angrenzenden Hanggrundstück verlangen. Die W&W-Tochter, Wüstenrot Bausparkasse, weist auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (3 K 532/18.MZ) hin. Danach müssen die Eigentümer selbst vorsorgen und sich durch geeignete Baumaßnahmen vor Wasserschäden schützen.
Der Eigentümer eines Wohnhauses verklagte seine Gemeinde, einige im Bebauungsplan vorgesehene Maßnahmen durchzuführen, die ihn seiner Ansicht nach vor Starkregen schützen sollten. Unter anderem sollte dabei auf dem angrenzenden Hanggrundstück, das außerhalb des Bebauungsplans lag, ein zwei Meter breiter Streifen bepflanzt und eine Böschung angelegt werden.
Damit kam er jedoch nicht durch. Laut dem Urteil dienen Festsetzungen in einem Bebauungsplan städtebaulichen Zielen, die von einzelnen Anliegern in der Regel nicht einklagbar seien. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Festsetzungen dem Nachbarschutz dienten.
Bei den Maßnahmen, auf die sich der Kläger berief, handelte es sich jedoch um keinen Schutz vor Starkregen, sondern um geplante Grünflächen, die als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft geplant waren.
Im Übrigen komme eine Gemeinde ihrer Vorsorge vor Hochwasser im Normalfall dadurch nach, dass sie das im Gebiet eines Bebauungsplans anfallende Regenwasser so fasst und ableitet, dass die Bewohner keinen Schaden erleiden.
Dagegen müssten diese es hinnehmen, dass Regenwasser von höher gelegenen Flächen im Außenbereich auf ihr Grundstück fließt. Es liege an ihnen, durch geeignete Baumaßnahmen wie zum Beispiel den Bau einer Mauer vorzusorgen. (dr)
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