Schüler sind normalerweise durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Schulzeit geschützt, jedoch nicht während des Sporttrainings in externen Kooperationsvereinen, so das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az. L 10 U 2662/21).
Ein Schüler eines Eishockey-Sportinternats erlitt einen Oberschenkelhalsbruch beim Training in einem externen Verein, mit dem das Internat kooperierte. Obwohl das Internat die Trainingszeiten des Vereins berücksichtigte und der Schüler ein monatliches Stipendium erhielt, fällt der Unfall nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz, da das Training nicht in der Verantwortung der Schule lag.