In vier aktuellen Urteilen zu kreditfinaziertem Erwerb von Immobilienfonds stellte der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem klar, dass Realkredite nicht Bestandteil eines verbundenen Geschäftes sein können. Letzteres ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit mit dem Fondsengagement auch die Verbindlichkeit gegenüber der Bank zu beenden.
Einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erkennen die Richter als Grund für die Anfechtung des Darlehensvertrages zudem nicht an.
Ebenso nachteilig für die Anleger: Auch Kreditverträge ohne genaue Angabe über die Gesamtbelastung aus Zins, Tilgung und Kosten sind gültig, wenn das Geld an den Treuhänder oder die Fondsgesellschaft überwiesen wurde. Bislang lang kamen solche Verträge nur zustande, wenn der Anleger persönlich das Darlehen annahm.
Einziger Lichtblick: Bei verbundenen Geschäften müssen die Banken den Anlegern künftig im Falle eines Widerrufs gemäß Haustürwiderrufsgesetz bereits gezahlte Beträge zurückzahlen.
Cash. berichtet über die BGH-Urteile ausführlich in Heft 6/06, ab Mitte Mai im Handel.