US-Investmentfonds: BFH hebt Entscheidung zur Pauschalbesteuerung auf

Deutsche Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert sind, können eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds vermeiden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 17. November 2015 (Az.: VIII R 27/12) entschieden.

Gute Nachrichten für deutsche Anleger: sind sie in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert, können sie eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds vermeiden.

Grundlage für die Entscheidung des BFH sei demnach ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EU:C:2014:2269) gewesen.

Pauschalbesteuerung abwehren

Danach dürfe ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß Paragraf 6 InvStG zu vermeiden.

Dies gelte nun auch für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem US-Investmentfonds halten.

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Streitfall zurückverwiesen

Der BFH habe die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und den Streitfall an dieses zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit habe, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen.

„Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß Paragraf 6 InvStG durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden“, so der BFH.

Dies gelte, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zustehe, der es ermögliche, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren. (nl)

Foto: Shutterstock

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