BGH kippt geänderte VBL-Startgutschriften für rentenfern Versicherte

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt. 

Der BGH bestätigte, dass auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Die beklagte VBL hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

1,7 Millionen Versicherte betroffen

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden als so genannte Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Grundsätzlich ist rentenfern, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das betraf bei der Systemumstellung ca. 1,7 Millionen Versicherte.

Nachdem bereits die erste Überarbeitung der früheren Startgutschriften für rentenfern Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für unverbindlich erklärt worden war hat der Bundesgerichtshof nun auch den Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 gekippt.

Verstoß gegen Gleichheitssatz

Dieser habe vorgesehen, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen könne. Die Beklagte VBL übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in Paragraf 79 Abs. 1a ihrer Satzung.

Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung sei umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher erhobener Klagen rentenfern Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften anstreben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sei damals zu dem Ergebnis gelangt, die den Klägern erteilten Startgutschriften legten deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich fest, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße – diese Ansicht teilt auch der BGH.

Foto: Shutterstock

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