Der Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) kritisiert in seiner Stellungnahme, dass der Entwurf zur Honoraranlageberatung bestehende Begrifflichkeiten und Berufsbilder vermenge und damit die Chance zur Schaffung einheitlicher Begrifflichkeiten im Finanz- und Versicherungssektor vertan würde.
Wie der AfW und der Votum-Verband hat auch der VDVM eine Stellungnahme zum Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetz abgegeben. Der geschäftsführende VDVM-Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen begrüßt darin grundsätzlich die Vorhaben der Bundesregierung, im Versicherungs- und Finanzbereich ein höheres Qualitätsniveau zu erreichen und die Verbraucher besser zu schützen. Der Referentenentwurf verpasse jedoch die Chance, etablierte Berufsbilder aus dem Versicherungssektor in den Finanzsektor zu übertragen.
Die zunehmende Begriffsvielfalt erschwert laut VDVM eine klare Trennung der Berufsbilder und der daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Der Verbraucher werde demnach weiterhin nicht wissen, mit wem er es zu tun hat.
Verschwimmen der Berufsbilder
Die Schaffung des Finanzanlagenvermittlers in Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) und nun des Honorar- Finanzanlagenberaters weiche völlig von der bisherigen Einteilung in Lagerzugehörigkeiten ab und vermenge Aspekte aus dem Berufsbild des Vertreters und des Maklers/Beraters, so der VDVM. Demnach soll für die künftige Einteilung in unterschiedliche Berufsbilder nicht mehr die Lagerzugehörigkeit ausschlaggebend sein, sondern die Form des Entgelts.
Dies habe der VDVM bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verdeutlicht. Zudem würde die Schaffung dieser neuen Berufsbilder für den Finanzanlagenbereich zu einem Verschwimmen der bisher klar gegliederten Berufsbilder im Versicherungssektor führen, so der Verband.
Laut VDVM wäre es insbesondere für den Verbraucher von Vorteil, wenn für den Finanzsektor ebenso klare Berufsbilder geschaffen würden wie im Versicherungssektor, also einen „Finanzanlagenvertreter“ und einen „Finanzanlagenmakler und Berater in Finanzangelegenheiten“. So wüsste der Verbraucher demnach auf Anhieb mit welchem Typus von Vermittler er es zu tun hätte, sowohl in Bezug auf Versicherungen als auch Finanzprodukte.
Fehlanreize durch fehlende Definition des Honorars
Ein weiterer Kritikpunkt des Verbands ist, dass der Referentenentwurf nicht definiert, was unter dem Begriff „Honorar“ zu verstehen ist. Das könnte Fehlentwicklungen bestärken, warnt der VDVM. So könne eine tätigkeitsbezogene Vergütungsvereinbarung (wie ein Honorar) missbraucht werden, um die Stornohaftung zu umgehen. Eine Courtage oder auch Provision sei im Gegensatz dazu an den Fortbestand des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages geknüpft.
Eine vergleichbare Regelung sei dem vorliegenden Referentenentwurf für das Honorar nicht zu entnehmen, so der Verband. Der stets betonte Gedanke des Verbraucherschutzes durch die Schaffung des Honorarberaters werde dadurch konterkariert.
Unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes sei die Beschränkung auf eine erfolgsabhängige Honorarvereinbarung in Kombination mit der Verpflichtung aus der Breite des Marktes zu beraten und zu vermitteln, diejenige mit dem größten Schutzpotential.
Eingriff in marktwirtschaftliche Freiheit
Der Eingriff in die marktwirtschaftliche Freiheit der Bestimmung der Art eines Entgelts für eine Tätigkeit führe zudem zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Entwurf sieht vor, dass der Honorar-Finanzanlagenberater bei Produkten, die nicht als Nettoprodukt angeboten werden, Zuwendungen direkt an den Kunden weiterzuleiten hat.
Unabdingbare Voraussetzung für die Weiterleitung einer Zuwendung ist jedoch laut VDVM, dass der Honorar-Finanzanlagenberater zunächst entsprechende Courtage-/Provisionsvereinbarungen mit dem jeweiligen Anbieter abschließt. Anderenfalls bestehe kein Rechtsanspruch auf Auszahlung des „Zuwendungsbetrages“.
Die verfassungsrechtlich relevante Frag sei demnach, ob ein Unternehmen gezwungen werden kann, mit einem Honorar-Finanzanlagenberater eine solche Vereinbarung zu schließen, so der Verband. Sollte ein Unternehmen sich demnach dazu entschieden haben, seine Produkte über seinen Ausschließlichkeitsvertrieb anzubieten, so würde ein „Kontrahierungszwang“ einen erheblichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb darstellen.
Zudem lasse die strikte Zuweisung des Vergütungsmodells die grundsätzlich bestehende Freiheit der Vermittler, ihr Entgelt beziehungsweise die Form ihres Entgelts mit ihren Kunden fest zu legen, außer Acht.
Seite zwei: Strikte Trennung der Anlageberatungsformen