Nach dem vorliegenden Entwurf soll es Wertpapierdienstleistungsunternehmen gestattet sein, Honorar-Anlageberatung und sonstige Anlageberatung unter einem Dach anzubieten, sofern die Einheiten „organisatorisch, funktional und personell“ getrennt sind. Gemäß den Ausführungen in der Begründung zum Referentenentwurf dürfen die direkten Vorgesetzten nicht für beide Bereiche zuständig sein.
Hier befürchtet der VDVM eine Ungleichbehandlung von Versicherungs- und Finanzbereich. Ein Versicherungsmaklerunternehmen, das auch als Versicherungsberater am Markt agieren möchte, könne dies nur tun, soweit es ein separates Unternehmen gründet und um Zulassung als Versicherungsberater nachfragt. Und das, obwohl der Versicherungsmakler und der Versicherungsberater ausschließlich im Lager des Kunden stünden.
Daher fordert der Verband eine auch strikte Trennung von Anlagevermittlung im Lager des Unternehmens und im Lager des Kunden in rechtlich getrennten Einheiten, also getrennten Unternehmen. Die jeweiligen Geschäftsführungen dürfen aufgrund der unterschiedlichen Lagerzugehörigkeiten keine Personenidentität aufweisen.
Nicht der europäischen Entwicklung vorgreifen
Mit Blick auf die europäischen Entwicklungen und Gesetzesinitiativen prescht der deutsche Gesetzgeber vor. Die Bemühungen auf europäischer Ebene, zu einer gemeinschaftlichen Lösung zu kommen, werden so gerade nicht gefördert. Ein Abwarten der europäischen Entscheidung, die innerhalb eines absehbaren Zeithorizontes eintreten wird, erscheint uns sinnvoller als die voreilige Schaffung von Berufsbildern, die im Widerspruch zu bereits bestehenden Berufsbildern stehen und einer europäischen Entwicklung vorgreifen bzw. diese nicht richtig aufnehmen.
Eigener Vorschlag für einen Gesetzentwurf
Aufgrund der erwähnten Kritikpunkte fordert der VDVM die Schaffung identischer Berufsbilder im Finanz- und Versicherungssektor, und zwar jeweils für das Berufsbild des „(Versicherungs-/Finanzanlagen-)Vertreters“ und des „(Versicherungs- /Finanzanlagen-)Maklers und Beraters in Versicherungs-/Finanzangelegenheiten“. Im Rahmen der Stellungnahme stellt der Verband daher auch einen eigenen Entwurf für einen überarbeiteten Paragraf 34 f GewO vor.
Die komplette Stellungnahme kann als PDF-Datei auf der Website des VDVM heruntergeladen werden. (jb)
Foto: Cash.