Verband ZIA lobt (weiteres) neues Fondsgesetz

Foto: ZIA/Laurence Chaperon
Iris Schöberl, ZIA-Präsidentin: "Das Gesetz ist gut für die deutsche Wirtschaft und für private Anleger.“

Gestern äußerte sich die Service-KVG Intreal zum Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz II, heute der Immobilienverband ZIA zum Kabinettsbeschluss für das Fondsmarktstärkungsgesetz. Im Mittelpunkt: Geschlossene Sondervermögen für Privatanleger.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für ein neues Fondsmarktstärkungsgesetz beschlossen. „Weitere Investitionshürde für Private fällt – Geld für Wirtschaft und Infrastruktur dringend gebraucht“ – so überschreibt der Immobilienverband ZIA seine Stellungnahme dazu.

„Die Öffnung des geschlossenen Sondervermögens für Privatanleger ist ein weiterer Schritt hin zu mehr Investitionen in Wirtschaft und Infrastruktur“, kommentiert ZIA-Präsidentin Iris Schöberl das Fondsmarkstärkungsgesetz, das nach dem Kabinettsbeschluss jetzt in die parlamentarische Beratung geht. Bisher waren diese Fonds allein institutionellen Anlegern vorbehalten. „Mit der Erweiterung auf das Publikumssegment wird eine langjährige ZIA-Forderung aufgegriffen“, so Schöberl.


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Das „Geschlossene Sondervermögen“, das 2021 durch das Fondsstandortverbesserungsgesetz als neues Fondsvehikel eingeführt wurde, war bisher beschränkt auf Spezialfonds und damit nur institutionellen Kunden zugänglich. „Die Neuerungen im Publikumsbereich bieten nun mehr Flexibilität bei der Fondsauflage und verschlanken den administrativen Aufwand“, heißt es in der ZIA-Mitteilung.

„Wir brauchen endlich mehr Tempo“

Bisher ist sind geschlossene Publikumsfonds im Wesentlichen auf die sperrige Rechtsform der geschlossenen Investment GmbH & Co. KG beschränkt, die auf den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für Kommanditgesellschaften (KG) aufsetzt. Erlaubt ist auch die geschlossene Investment-Aktiengesellschaft (AG), die in der Praxis aber keine Rolle spielt.

Die Vorteile von Sondervermögen: Es muss keine Gesellschaft gegründet und ins Handelsregister eingetragen werden. Investmentmanager können wesentlich schneller agieren. Zudem können Anteile am geschlossenen Sondervermögen in Depots gehalten, also auch einfacher übertragen werden, so der ZIA. Anders als in der Finanzpolitik, wo der Begriff „Sondervermögen“ seit einiger Zeit für das Gegenteil – nämlich Sonderschulden – verwendet wird, steht er im Fondsmarkt für ein Fondsvermögen, das ohne eigene Rechtsform durch einen gesonderten Buchungskreis vom sonstigen Vermögen der KVG abgesondert ist und verwahrt wird.

Der ZIA mahnt für die anstehenden Beratungen im Bundestag zur Eile. „Wir brauchen endlich mehr Tempo bei den Entscheidungen. Das Gesetz ist gut für die deutsche Wirtschaft und für private Anleger“, betont Schöberl. Ohne private Investitionen seien die Kosten der Transformation nicht zu stremmen.

Umsetzung der AIFMD II

Hintergrund: Das Fondsmarktstärkungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der EU-Richtlinie AIFMD II in nationales Recht, durch die beispielsweise europäisch harmonisierte Regelungen zur Auflage von Kreditfonds eingeführt werden. Über die EU-Umsetzung hinaus enthält das Gesetz auch nationale Zusatzregelungen, die zur Stärkung des Fondsmarkts beitragen sollen. Dazu gehört neben dem geschlossenen Sondervermögen für Publikumsfonds auch die Einführung von Bürgerbeteiligungen in Gestalt geschlossener Publikumsfonds.

Parallel läuft ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben mit relevanten Änderungen für die Fondsbranche: Das Zukunftsfinanzierungsgesetz II, zu dem sich die Service-KVG Intreal gestern grundsätzlich positiv geäußert hat. Dieses Vorhaben befindet sich im Stadium eines Referentenentwurfs aus dem Bundesfinanzministerium, also noch eine Stufe vor einem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung.

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