Provisions- und Honorarberatung aus Kundensicht

In der Regel befinden sich Kunden in langfristig aufgebauten und angelegten Berater-Kunde-Beziehungen, deren weiteres Fortbestehen in der Regel nicht an der Vergütungsform festgemacht werden dürfte.

Das nun zum 1. August 2014 gerade in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung in Finanzinstrumenten schafft mit der gesetzlich geregelten Honorar-Anlageberatung nun eine bewusste Alternative zur bisherigen provisionsbasierten Anlageberatung.

Kunde bei Vergütung ahnungslos

Im Gesetzentwurf war die zugrundeliegende Problemstellung und Motivation des Gesetzgebers klar formuliert: „Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form der provisionsgestützten Anlageberatung erbracht und nachgefragt. In dieser Form wird die Dienstleistung Anlageberatung regelmäßig durch Zuwendungen vergütet, die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte erhält. Dieser Zusammenhang ist den Kunden trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen häufig nicht bewusst.“

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzes zur Förderung einer Honorarberatung stellt sich daher die Frage, ob mit den mit dem Gesetz einhergehenden neuerlichen Informationspflichten, den Kunden der Zusammenhang der Vergütung durch Zuwendungen auch tatsächlich bewusster wird.

Zurückhaltung bei Eintragung in BaFin-Register

Denn die sich zumindest auf Bankenseite aktuell abzeichnende Zurückhaltung bei der Eintragung in das BaFin-Register für Honorar-Anlageberater offenbart, dass vorerst nicht mit einer stark steigenden Anzahl an Honorarberatern zu rechnen ist und der Verbraucher damit nicht flächendeckend mit zwei alternativen Vergütungsformen offen angesprochen wird.

Unabhängig davon müsste der Verbraucher aber, wenn das Gesetz in seiner Wirkung verfangen soll, in der Lage sein, auf der Basis von vergütungsbezogenen Informationen eine Vorteilhaftigkeitsabwägung zwischen Provisions- und Honorarmodell durchzuführen.

Seite drei: Verbraucher haben unzureichende Kenntnis

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