Ein Testament ist sinnvoll, wenn der Erblasser Erbstreitigkeiten vorbeugen oder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Die günstigste Variante ist ein eigenhändiges oder privatschriftliches Testament. Damit es gültig ist, gilt es Formfehler zu vermeiden. Diese sechs Tipps sollten beachtet werden.
Anders als ein öffentliches oder notarielles Testament, das vom Notar beurkundet wird und auch von ihm geschrieben werden kann, ist für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments keine Mitwirkung eines Dritten oder einer Behörde erforderlich.
Jeder Volljährige, der des Lesens und Schreibens mächtig ist, kann ein eigenhändiges oder privatschriftliches Testament verfassen. Mehr als Papier und Stift ist dafür nicht nötig. Damit das Dokument gültig ist, sollten einige Vorgaben beachtet werden.
1. Schriftform: Das eigenhändige Testament muss handschriftlich durch den Erblasser verfasst werden. Ein mit dem Computer geschriebenes Dokument ist ebenso ungültig wie eines, das von einem Dritten niedergeschrieben wurde.
Auch das Führen der Hand ist nicht erlaubt. In welcher Sprache das Testament verfasst wurde ist indes nicht entscheidend – es muss allerdings von einem Dritten verstanden werden und eindeutig sein, dass der Erblasser tatsächlich der Verfasser ist.
2. Überschrift: Das privatschriftliche Testament sollte zudem mit einem eindeutigen Titel versehen werden, damit es nicht mit einem Entwurf verwechselt werden kann.
Ob der Verfasser es mit „Testament„, „Mein Testament“, oder „Mein letzter Wille“ betitelt ist egal – Hauptsache es ist für Dritte klar erkennbar, worum es sich handelt.
Seite zwei: Nur gültig mit Unterschrift