Restschuldversicherungen: Versicherer reichen Verfassungsbeschwerde gegen Cooling-off ein

Ein graues Gebäude mit der Aufschrift Bundesverfassungsricht und dem Bundesadler
Foto: Picture Alliance
Die Versicherungswirtschaft will die geplante Cooling-Off-Phase juristisch überprüfen lassen.

Der GDV hat zusammen mit 22 Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde gegen das einwöchige Abschlussverbot von Restschuldversicherungen eingereicht.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat zusammen mit 22 Unternehmen Verfassungsbeschwerde gegen das einwöchige Abschlussverbot von Restschuldversicherungen vorbereitet, die nun eingereicht wurde. „Diese Cooling-Off-Phase ist aus unserer Sicht europarechtswidrig ”, sagt Moritz Schumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des GDV. 

Versicherer reichen Verfassungsbeschwerde ein

Nach den Vorgaben des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sollen Restschuldversicherungen ab Januar 2025 frühestens eine Woche nach den entsprechenden Darlehensverträgen abgeschlossen werden dürfen. Dies ist aus Sicht des GDV und der klagenden Anbieter nicht mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang zu bringen. Denn diese gibt vor, dass Versicherer ihren Kundinnen und Kunden eine Restschuldversicherung zeitgleich zum Abschluss des Darlehensvertrages anbieten können sollen. 

Versicherer halten Abschlussverbot für unverhältnismäßig

Restschuldversicherungen übernehmen fällige Kreditraten, wenn der Versicherte diese beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht tilgen kann. Durch das Abschlussverbot werden Kundinnen und Kunden, die einen Bankkredit etwa für ein neues Auto aufnehmen, diesen erst eine Woche später versichern dürfen.

Der GDV kritisiert, dass den Kundinnen und Kunden damit die Wahl genommen werde, sich sofort zu versichern und dadurch eine Schutzlücke entstehe: „Passiert etwas in der ersten Woche, stehen Kundinnen und Kunden ohne Versicherungsschutz dar”, sagt Schumann.


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 Der GDV weist zudem darauf hin, dass Versicherte, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben und sich danach umentscheiden, den Vertrag auch bisher schon binnen 30 Tagen widerrufen können. Das einwöchige Abschlussverbot sei daher schlicht nicht erforderlich. 

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