Künftig darf es seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherern nur noch dann zeigen, wenn es ausdrücklich auf die dabei verwendete eingeschränkte Anbieterzahl verweist. Verivox hatte nur diejenigen Versicherer berücksichtigt, mit denen es eine Vermittlungsprovision vereinbart hatte. Das sei unlauterer Wettbewerb, hatte das OLG entschieden und gab damit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht (Az. 6 U 82/20).
Verivox fühlt sich nach wie vor im Recht. Der Fall werfe auch nach Ansicht des OLG Karlsruhe klärungsbedürftige Fragen danach auf, welche Pflichten einen Versicherungsmakler grundsätzlich träfen und wie diese Anforderungen konkret umzusetzen seien. Deshalb sei eine Revision beim BGH ausdrücklich zugelassen worden. „Gleichwohl haben wir uns dazu entschieden, den für die Revision erforderlichen Aufwand anderweitig einzusetzen, und zwar indem wir die Darstellung der Markt- und Informationsgrundlage für unsere Nutzer noch weiter verbessern und optimieren“, sagte ein Verivox-Sprecher der „Rhein-Neckar-Zeitung“. (dpa-AFX)