Die Umsetzung der MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz Anfang 2018 bringt viele Änderungen mit sich – auch für Vermittler, die ihre Tätigkeit unter einem Haftungsdach erbringen. Der wahrscheinlich schwerwiegendste Punkt betrifft dabei das Thema Vergütungen.
Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Insgesamt wird das Thema Vergütungen brenzliger. Die Regelungen, unter welchen Anbieter Vergütungen zahlen und wie diese Vergütungen ausgestaltet sein dürfen, werden immer strenger. Zukünftig haben sich Vergütungen dabei im Rahmen des Paragrafen 63 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz zu bewegen.
Bestmögliches Kundeninteresse
Im Ergebnis sind Anbieter danach zukünftig gehalten, ihre Vergütungsmodelle so zu gestalten, dass die Vergütungen nicht mit der Pflicht des Vergütungsempfängers in Konflikt stehen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Insbesondere Verkaufsziele oder Vergütungsvereinbarungen, die einzelne Produkte begünstigen, sind danach unzulässig.
Aktuell sind solche Vergütungsvereinbarungen, nach welchen die Courtagesätze je nach Produkt schwanken oder bei bestimmten Umsatzzielen Prämien für den Vermittler oder erhöhte Courtagesätze locken, jedoch noch weit verbreitet.
Anbieter, die entsprechende Vergütungsmodelle noch im Bestand haben, sind daher verpflichtet ihre Vergütungsstrukturen MIFID-II-fit zu machen. Vermittler dürften daher mit neuen Vergütungsvereinbarungen konfrontiert werden.
Strenge Prüfung neuer Vergütungsvereinbarungen
Diese neuen Vergütungsvereinbarungen sollten seitens der Vermittler einer strengen Prüfung unterzogen werden. Zwar besteht nämlich ein Anpassungsinteresse der Anbieter hinsichtlich der nicht MiFID-II-konformen Vergütungsabreden, jedoch sollten Vermittler darauf achten, dass diese eben nur im notwendigen Umfang geändert werden und nicht über Gebühr eine Kürzung von Vergütungen erfolgt.
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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