Nettopolicen: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung droht Honorarverlust

Hiermit sei ein vertraglicher Vergütungsanspruch hinfällig, allerdings stünde dem Vermittler ein sogenannter Wertersatzanspruch zu für den Fall, dass der Versicherungsvertrag zustande gekommen sei.

Kein Wertersatzanspruch bei nichtigem Vertrag

Nach dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Paragrafen 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kam ein Lebensversicherungsvertrag in dem Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach Paragraf 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aF unterlassen hat, erst dann wirksam zustande, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach Paragraf 10a VAG aF zugegangen waren und der Versicherungsnehmer nicht binnen einer nachfolgenden Frist von 30 Tagen widersprach.

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In dem vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsunterlagen nicht erhalten hat. Die Widerspruchsfrist wird somit nicht in Gang gesetzt und der Vertrag kann jederzeit widerrufen werden.

Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht zurückgegeben, das die offenen Fragen bezüglich des wirksamen Zustandekommens des vermittelten Versicherungsvertrags und der Erfüllung der Beratungspflichten des Vermittlers zu eruieren hat. (nl)

Foto: Shutterstock

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