Am 22. Juli 2013 wurde die AIFM-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Über die neuen Anforderungen für Emissionshäuser, „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ und „Verwahrstellen“ ist bereits viel geschrieben worden. Welche Auswirkungen aber hat die neue Rechtslage auf die Tätigkeit von Beratern und Vermittlern?
Gastbeitrag von Jan C. Knappe, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte
Um es vorwegzunehmen: Die Änderungen für die Berater und Vermittler sind bei weitem nicht so einschneidend wie für die Emittenten. Sie betreffen in erster Linie gewisse Anforderungen an die Werbung und bestimmte Informationspflichten beim Kundenkontakt.
KWG-Bereichsausnahme für Finanzanlagenvermittler besteht fort
Zunächst aber zum regulatorischen Rahmen: Auch in Zukunft wird es möglich sein, bestimmte Fondsprodukte als Finanzanlagenvermittler ohne KWG-Erlaubnis lediglich auf Grundlage einer Gewerbeerlaubnis zu vermitteln.
Im Zuge der Richtlinienumsetzung sind sowohl die Bereichsausnahme des Paragraf 2 Absatz 6 Nummer 8 Kreditwesengesetz als auch der Erlaubnistatbestand des Paragraf 34f Gewerbeordnung an die neue Rechtslage angepasst worden.
Als Faustregel gilt: Inländische Fonds, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit KWG-Erlaubnis verwaltet werden, können ebenso von Finanzanlagenvermittlern vermittelt werden, wie ausländische Fonds, die im Inland vertriebsberechtigt sind.
Die Vertriebsberechtigung entsteht dadurch, dass der Fonds das Anzeigeverfahren bei der BaFin erfolgreich durchlaufen hat. Finanzanlagenvermittler sollten daher vorab prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dabei müssen sie sich nicht auf emittentenseitige Angaben verlassen, sondern können Datenbanken heranziehen, die die BaFin auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt.
Vorabprüfung notwendig
Das regulatorische Umfeld für geschlossene Fonds ist komplexer geworden. Neben den geschlossenen Fonds, die dem Kapitalanlagegesetzbuch und der diesbezüglichen Aufsicht durch die BaFin unterfallen, gibt es auch weiterhin solche, die – wie gehabt – allein den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes unterliegen.
Außerdem sind im Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches weitere Differenzierungen zu beachten. So gibt es beispielsweise den Begriff des „Spezial-AIF“. Hierbei handelt es sich um geschlossene Fonds, die nur an professionelle und semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.
Die Begriffe des professionellen und semiprofessionellen Anlegers werden im Kapitalanlagegesetzbuch in Paragraf 1 Absatz 19 Nummern 32 und 33 definiert. Auch wegen solcher Feinheiten und der sich daraus ergebenden Vertriebsbeschränkungen ist es wichtig, dass der Finanzanlagenvermittler sich im Vorfeld mit der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Fonds vertraut macht. Hierüber sollte der Verkaufsprospekt Auskunft geben. Bei offenen Zweifelsfragen empfiehlt es sich, entweder die BaFin zu konsultieren oder von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Seite zwei: Pflichten beim Vertrieb