Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Unzicker über die Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf Direktinvestments.
In Paragraf 1 Absatz 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wird ein Auffangtatbestand eingeführt, der sämtliche Anlageformen erfasst, bei denen „gegen die zeitweise Überlassung von Geld“ ein „vermögenswerter, auf Barausgleich gerichteter Anspruch“ auf Rückzahlung und Verzinsung des eingesetzten Kapitals besteht.
Verkaufsprospekt ist Pflicht
Für die Anwendbarkeit dieses Auffangtatbestands kommt es also nicht darauf an, ob etwa eine unternehmerische Beteiligung vorliegt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass nunmehr auch Direktinvestments vollständig vom Anwendungsbereich des VermAnlG erfasst werden.
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Anbieter von Direktbeteiligungen müssen daher einen Verkaufsprospekt aufstellen und diesen bei der BaFin zur Billigung vorlegen. Erst danach darf der Prospekt veröffentlicht und gegenüber Anlageinteressenten verwendet werden.
Zugleich besteht die Verpflichtung, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (maximal drei Seiten) zu erstellen. Schließlich gilt das Sonderbilanzrecht der Paragrafen 26 ff VermAnlG, wonach der Emittent verpflichtet ist, jährlich einen Jahresbericht aufzustellen, der größenunabhängig aus einem geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht besteht.
Seite zwei: Kurzläufer nicht mehr zulässig