Vermieter: Was bei der Nebenkostenabrechnung zu beachten ist

3. Verteilung der Heizkosten

Für die Heizkosten gelte es, sich nach den gesetzlichen Vorgaben zu richten. Nach Verbrauch dürfen mindestens die Hälfte, höchstens jedoch 70 Prozent der Heizkosten abgerechnet werden.

Nach Paragraf sieben der Heizkosten-Verordnung müsse der restliche Anteil nach Wohnfläche aufgeteilt werden. Halte der Vermieter sich nicht daran, sei der Mieter zur Kürzung der Heizkosten berechtigt.

4. Datum und Zeitraum

Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter gemäß Paragraf 556, Absatz drei des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maximal zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen.

Werde diese Frist versäumt, sei die Abrechnung unwirksam. In diesem Fall müsse der Vermieter nachweisen, dass seine Verspätung weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt wurde, um eine eventuelle Nachforderung durchzusetzen.

Der Zeitraum der Nebenkostenabrechnung müsse zwölf Monate betragen, ginge er darüber hinaus, sei dies als Formfehler zu werten. Auch dies würde bedeuten, dass der Mieter Nachforderungen nicht nachkommen müsse.

„Schnell hat sich ein auf den ersten Blick kleiner Formfehler eingeschlichen, der dann aber dafür sorgt, dass die gesamte Nachforderung ungültig ist und man als Vermieter auf einer verhältnismäßig großen Geldsumme sitzen bleibt“, warnt Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH, nochmals. (bm)

Foto: Shutterstock

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