Vermittler von Sachwertanlagen sind seit dem Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittler-Verordnung Ende Juli 2013 gesetzlich dazu verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung vorzuhalten (Mindestversicherungssumme derzeit: 1,13 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall, 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres).
Die Haftpflicht erstattet dem Vermittler nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Klagefall, sondern übernimmt im Fall einer Verurteilung zu Schadensersatz auch diesen Betrag – allerdings nur im Umfang des Versicherungsschutzes.
Es lohnt sich für jeden Vermittler, die Versicherungsbedingungen seiner Haftpflicht genau zu kennen. Wer beispielsweise eine Sachwertanlage vermittelt, ohne dass nachweislich ein beanstandungsfreies Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers (IDW-S4) vorliegt, dürfte in vielen Fällen ebenso vergeblich auf das Einstehen seiner Haftpflichtversicherung hoffen, wie derjenige, der keinen vom Anleger unterschriebenen Hinweis über das Totalverlustrisiko vorweisen kann.
Prospektübergabe
Der dritte Zivilsenat des BGH hat nur wenige Tage vor einer Entscheidung des OLG Karlsruhe noch einmal die Relevanz der rechtzeitigen Prospektübergabe unterstrichen und festgestellt, dass die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, „wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellte“ (BGH vom 20. Juni 2013, Az: III ZR 293/12).
Jedoch kann ein seriöser Berater eventuelle Nachfragen des Kunden und ergänzende mündliche Informationen kaum vorab pauschal ausschließen. Dem gesprochenen Wort wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung stets eine größere Bedeutung beigemessen als dem geschriebenen („Prospektangaben … treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund“, BGH vom 07. Juli 2011, Az. III ZR 90/10).
Es gibt bislang keine Rechtsprechung des BGH, nach der bei einer rechtzeitigen Prospektübergabe eine Pflicht des Beraters zur mündlichen Aufklärung in jedem Fall entfallen würde.
Die rechtzeitige Übergabe eines vollständigen und plausiblen Verkaufsprospektes ist und bleibt aber eines der besten Mittel zur Haftungsvermeidung. Sie ist zudem seit Mitte 2007 beim Vertrieb von Alternativen Investmentfonds (AIF) an Privatpersonen ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.
Die Prospektübergabe muss daher weiterhin rechtzeitig vor dem Zeichnungstermin erfolgen – auch im Hinblick auf das Einstehen des Haftpflichtversicherers. Ergänzend zur rechtzeitigen Prospektübergabe sollte stets eine mündliche Aufklärung über die wesentlichen Aspekte der Kapitalanlage anhand des Verkaufsprospektes erfolgen.
Beides sollte durch Unterschrift des Anlegers dokumentiert werden, um im Fall einer späteren Konfrontation gut gerüstet zu sein.
Die Autoren sind Dr. Martin Andreas Duncker und Dr. Heiko Hofstätter, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.
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