Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen für die Produkte, die sie vertreiben, keine Zielmärkte definieren. Das hat der Bundestag am Freitag beschlossen. Die ursprünglich vorgesehene Regelung wurde damit entschärft.
Die Vermittler sind künftig verpflichtet, „sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen.“
Auf Angaben der Emittenten berufen
Die ursprünglich geplante Fassung hatte für Vermittler die Pflicht vorgesehen, selbst einen Zielmarkt zu bestimmen. Dazu kommt es jetzt nicht mehr, vielmehr können sie sich auf die Angaben der Emittenten berufen. (kb)
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