Schließlich kommt ein weiteres Risiko hinzu: Die Rechtsprechung gesteht immerhin zu, dass die Plausibilitätsprüfung durch die Zumutbarkeit für den Finanzdienstleister begrenzt wird. Dabei gibt es durchaus in der Praxis der Instanzgerichte die vernünftige Differenzierung zwischen dem „Einzelkämpfer“ und etwa einer in den Vertrieb eingeschalteten Großbank.
Wer „seine“ Plausibilitätsprüfung danach in die Hände einer großen Institution mit umfassendem Anspruch legt, könnte damit im Einzelfall auch für sich selbst eine höhere Latte legen, als er sie selbst bei einer persönlich durchgeführten Prüfung zu überspringen hätte. Die externe Plausibilitätsprüfung bietet damit keine eindeutig sichere Enthaftungswirkung im Verhältnis zum Kunden. Es bleibt die Regressfrage. Wer gegenüber dem Kunden haftet, könnte diesen Haftungsschaden im Innenverhältnis bei seinem „Plausibilitätsprüfer“ als Regressschaden geltend machen. Dabei kommt es selbstverständlich auf die Gestaltung im Einzelfall an.
Gerichte neigen beispielsweise oft dazu, Haftungsfälle mit mehreren Aufklärungsmängeln zu begründen. Der Fall, dass die gerichtliche Begründung – über mehrere Instanzen hinweg – eindeutig und ausschließlich auf die mangelnde Plausibilitätsprüfung gestützt wird, dürfte eher selten sein. Eine vertragliche Freistellungsregel, welche nur im Falle einer ausschließlich auf die Verletzung der Plausibilitätspflicht gestützten Verurteilung zum internen Schadensersatz führen würde, könnte dann wertlos sein.
Ein kritisches Augenmerk sollte auch auf andere Vertragsklauseln gelegt werden, so zum Beispiel mögliche Haftungsausschlüsse aufgrund eigener Tatsachenunkenntnis des Plausibilitätsprüfers, aber auch besondere Regeln zur Information und Hinzuziehung des Vertragspartners im Haftungsfall, zur Verjährung der Regressansprüche und anderen scheinbar formalen Fragen.
Eine wirksame Absicherung für den Regressfall bietet zudem in wirtschaftlicher Hinsicht nur ein Anbieter, welcher über eine hinreichende Kapitalausstattung verfügt, im Falle eines von der Rechtsprechung festgestellten Plausibilitätsmangels auch die dann typischen „Massenschäden“ zumindest im Regresswege bei denen ausgleichen zu können, welche seine Dienstleistung in Anspruch genommen haben.