Vermittlerrecht Das Thema Provisionen ist derzeit in aller Munde. Durch die Phoenix-Insolvenz hat der Streit eine weitere Dimension erhalten: Müssen Abschluss- oder sogar Bestandsprovisionen intern zurückgezahlt werden, wenn der vermittelte Vertrag rechtlich angreifbar ist?
Text: Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner
Zukunftsgerichtet werden derzeit neue Vergütungsmodelle diskutiert und von einigen Anbietern schon am Markt getestet; retrospektiv dauert die Diskussion um die Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern über Provisionen in verschiedenen Facetten noch an. Nicht das Behaltendürfen im Verhältnis zum Kunden, sondern vielmehr zum Produktgeber wurde jetzt in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2010 beleuchtet.
Dabei ging es um Folgewirkungen des Phoenix-Skandals. Das insolvente Unternehmen hatte ab 1992 ein Modell angeboten, bei dem es in eigenem Namen auf Rechnung der Anleger Handel mit Optionen und Futures betreiben wollte.
Die jährlichen Renditen sollten zwischen 8,7 Prozent und 14,07 Prozent betragen. Tatsächlich wurden jedoch schon ab 1993/1994 hohe Verluste erwirtschaftet. Die Anleger erfuhren hiervon nichts, sondern erhielten vielmehr Kontostandsmitteilungen mit frei erfundenen Gewinnen. Im Ergebnis also ein klassisches „Schneeballsystem“ (Grauer Kapitalmarkt), das nur so lange funktionieren konnte, wie es durch neue Kunden stets mit „Fresh Money“ gefüttert wurde.
Rückfordern von Vergütungen
Gerade weil es jedoch – scheinbar – langjährig funktionierte und wohl auch erhebliche Energie aufgewandt wurde, um den schönen Schein zu wahren, konnten auch späterhin noch viele gutgläubige Finanzdienstleister gewonnen werden, die dieses Produkt vertrieben. Nachdem der Skandal aufgedeckt wurde und das Unternehmen 2005 insolvent wurde, ging jedoch der Insolvenzverwalter gegen Vertriebsunternehmen vor und forderte die erheblichen Abschlussprovisionen sowie Folgeprovisionen in Höhe von 0,35 Prozent des monatlichen Mittelwertes der Einlage der jeweils betreuten Kunden von den Finanzdienstleistern zurück.
Da die Kapitalkonten nur Scheinbestände für die Anleger ausgewiesen hätten, berechnete er die realen und damit verlustreichen Kontostände der Anleger neu und forderte auf dieser Grundlage ganz erheblich „überbezahlte“ Folgeprovisionen wieder zurück. Das Oberlandesgericht München stellte an diesem besonderen Fall die Grundzüge für das Bestehen und Behaltendürfen eines Provisionsanspruches klar.
Dabei handelte es sich im entschiedenen Fall um ein Vertriebsunternehmen mit Handelsvertreterstatus, weil es ständig mit der Vermittlung entsprechender Verträge beauftragt war. Leitlinien dieser Entscheidung lassen sich aber auch auf Makler übertragen.