Für die Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2025:
Vorsorgelösungen: Höhere Garantien möglich
Zum ersten Mal seit drei Jahrzehnten wird der Höchstrechnungszins für Neuverträge erhöht. Das betrifft beispielsweise Lebens- und Rentenversicherungen sowie Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherungen. Die Anhebung von derzeit 0,25 auf 1 Prozent gilt ab dem 1. Januar 2025. Der Höchstrechnungszins markiert die gesetzlich festgelegte Obergrenze, die Versicherer für die Garantien auf ihre Produkte anbieten dürfen. Die Erhöhung wirkt sich in besonderem Maße auf klassische Produkte aus. „Für Sparerinnen und Sparer sind das gute Neuigkeiten: So erhöhen sich etwa die Garantien bei Rentenversicherungen beispielsweise in Form von höheren garantierten Ablauf- und Rentenleistungen. Aber auch bei fondsgebundenen Lösungen macht sich die Veränderung etwa in einer Erhöhung der garantierten Rentenfaktoren bemerkbar“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge bei MLP. Diese legen die garantierte Höhe der Monatsrente fest, die Versicherer aus dem vom Verbraucher angesparten Kapital auszahlen müssen. „Die monatlichen Bruttobeiträge für Berufsunfähigkeits- oder Pflegerentenversicherungen werden sinken und Verbraucherinnen und Verbraucher somit finanziell entlastet – auch dieser Vorteil greift ab dem Jahreswechsel. Außerdem bieten die meisten Versicherer für im Jahr 2024 abgeschlossene Verträge eine Umstellung auf den aktualisierten Zinssatz ab dem 1. Januar 2025 an“, ergänzt Michelsen.
Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Förderung
In der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen sich ab 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) einheitlich auf 8.050 Euro pro Monat bzw. 96.600 Euro pro Jahr. Diese Grenze gibt die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags an, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Aus der Erhöhung ergeben sich Vorteile für die betriebliche Altersvorsorge (bAV): Denn Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei in ihre Altersvorsorge investieren. Weitere vier Prozent können rein steuerfrei bespart werden. Der maximal mögliche steuer- und sozialabgabenfreie Beitrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds steigt somit von 302 auf 322 Euro pro Monat. Zusätzlich können weitere 322 Euro (bisher 302 Euro) steuerfrei investiert werden, wovon bestehende Beiträge in älteren Verträgen gegebenenfalls abgezogen werden müssen. Der sozialversicherungsfreie Beitrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt ebenfalls von monatlich 302 auf 322 Euro an. Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge bleiben in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Bei der Steuer gibt es keine Unterscheidung zwischen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberfinanzierung; alle Beiträge bleiben steuerfrei. Bis zu einem festgelegten Betrag unterliegen die Leistungen der bAV nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für bAV-Leistungen oberhalb des Freibetrages Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Dieser Freibetrag wird im Jahr 2025 bundeseinheitlich von 176,75 auf 187,25 Euro pro Monat erhöht. Gleichzeitig wird auch in der Pflegeversicherung die Freigrenze auf 187,25 Euro pro Monat angehoben. Anders als bei der Krankenversicherung wird hier die gesamte Leistung beitragspflichtig, sobald der Grenzwert überschritten ist. Für freiwillig versicherte Rentner gelten diese Erleichterungen nicht.
Basis-Rente: Höhere Steuervorteile
Sogenannte Vorsorgeaufwendungen lassen sich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung absetzen. Dazu gehören etwa Beiträge zu bestimmten geförderten Rentenversicherungen (Basis-Renten bzw. Rürup-Renten). Ab 2025 steigt der maximal mögliche Steuervorteil: Dann können Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 29.344 Euro pro Jahr (2024: 27.565 Euro) geltend gemacht werden, für Ehegatten bis 58.688 Euro (2024: 55.130 Euro). Gleichzeitig steigt der steuerpflichtige Rentenanteil bei Rentenbeginn um einen halben Prozentpunkt auf 83,5 Prozent.
Diese Änderungen gibt es im Bereich Immobilien:
Wohneigentum: Neue Grundsteuer ab 2025
Im Zuge der Grundsteuerreform mussten alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien bereits im Jahr 2023 eine neue Erklärung abgeben. Ab dem 1. Januar 2025 muss die auf dieser Basis neu ermittelte Grundsteuer zum ersten Mal bezahlt werden. Der Hintergrund: Die Grundsteuer wird jährlich von Kommunen und Gemeinden erhoben und basierte bislang auf sogenannten Einheitswerten, die stark veraltet waren. Diese Einheitswerte wurden mit einem bundeseinheitlichen Faktor – der Steuermesszahl – und anschließend mit dem von den Gemeinden festgelegten Hebesatz multipliziert. Im Zuge der Reform mussten knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Wie viel Steuer die Eigentümer tatsächlich ab 2025 zahlen müssen, bleibt noch ungewiss. Die Kommunen haben die Möglichkeit, die Hebesätze anzupassen. Sie sind angehalten, die Einnahmen auf dem etwa gleichen Niveau zu halten, es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Mieten: Mehr Wohngeld vom Staat
Der staatliche Mietzuschuss, das „Wohngeld“, steigt ab 2025 um durchschnittlich 15 Prozent, also rund 30 Euro. Dies betrifft insbesondere Haushalte, die zwar keine Sozialleistungen erhalten, aber dennoch mit niedrigen Einkommen auskommen müssen, wie zum Beispiel Menschen mit Mindestlohn oder einer geringen Rente. Auch Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, etwa weil sie ein Zweitstudium absolvieren, die Regelstudienzeit überschritten haben oder nach einem Fachrichtungswechsel nicht mehr gefördert werden können.