Vermögen, Vorsorge, Absicherung: Was sich 2025 ändert

Das ändert sich bei der Steuer und Sozialversicherung zum 1. Januar 2025:

Mini- und Midijob: Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich auch eine Erhöhung der Minijobgrenze von 538 auf 556 Euro monatlich. Ein Midijob startet ab einem Einkommen von 556,01 Euro monatlich; die Obergrenze von 2.000 Euro monatlich erhöht sich nicht.

Weitere Anpassungen: Grundfreibetrag, Kindergeld und Co.
Der Grundfreibetrag, der das steuerfreie Existenzminimum sichert, wird für 2024 rückwirkend auf 11.784 Euro angehoben (bisher 11.604 Euro). Dieser Betrag wird sich zudem in den Folgejahren weiter auf 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026 erhöhen, um das Existenzminimum entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten steuerfrei zu stellen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben. Für Eltern steigt er auf insgesamt 6.612 Euro (vorher 6.384 Euro) an. Zum 1. Januar 2025 erhöht er sich um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro; 2026 dann um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro. Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsentwicklung angepasst. Dadurch soll verhindert werden, dass Gehaltssteigerungen, die lediglich die gestiegenen Preise ausgleichen, zu einer höheren Steuerlast führen (sogenannte kalte Progression). Ab 2025 gibt es zudem eine Erhöhung des monatlichen Kindergelds um fünf Euro auf 255 Euro. Eine weitere Anhebung auf 259 Euro monatlich wird 2026 erfolgen, um die finanzielle Unterstützung von Familien schrittweise zu verbessern. 

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt:

Private Krankenversicherung: Einkommensgrenze steigt 
Angestellte müssen im Jahr 2025 eine deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erreichen, um aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu dürfen. Die Einkommensgrenze liegt künftig bei 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro). 

Gesetzliche Krankenversicherung: Höhere Beiträge
Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auf steigende Beiträge einstellen: Die Beitragsbemessungsgrenze wird zum 1. Januar 2025 von 62.100 auf 66.150 Euro angehoben. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,50 Euro. Auch die meisten kassenindividuellen Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen wegen der angespannten Finanzlage. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. 

Pflegepflichtversicherung: Mehr Leistungen 
Zum 1. Januar 2025 erhöhen sich alle Geld- und Sachleistungen der Pflegepflichtversicherung um 4,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr für pflegende Angehörige zusammengeführt. Diese Mittel können flexibel und nach individuellem Bedarf eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Bei der Geldanlage gilt:

Nachhaltige Geldanlage: Strengere Regeln für Fondsnamen
Bereits seit dem 21. November 2024 gelten neue, strengere Anforderungen für Fonds, die Begriffe wie „ESG“ oder „Nachhaltigkeit“ in ihren Namen tragen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) will damit sicherstellen, dass nur solche Fonds diese Bezeichnungen nutzen dürfen, die tatsächlich nachhaltige Kriterien erfüllen. Ziel ist es, Greenwashing – das Phänomen, bei dem Finanzprodukte grüner dargestellt werden, als sie sind – zu verhindern. Für neue Fonds gelten die Regeln seit dem 21. November 2024. Bestehende Fonds haben bis zum 21. Mai 2025 eine zusätzliche Übergangsfrist. Fonds, die mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben, müssen mindestens 80 Prozent ihres Vermögens ökologisch nachhaltig anlegen. Anlagestrategien und Auswahlkriterien für Investments müssen transparent offengelegt werden.

Änderung bei Konto und Karte:

EU-Verordnung: SEPA-Echtzeitüberweisungen werden Standard
Mit der Echtzeitüberweisung kann Geld innerhalb des Europäischen Währungsraums rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr innerhalb von Sekunden vom Absenderkonto auf das Empfängerkonto überwiesen werden. Ab 9. Januar 2025 müssen alle Banken in der Eurozone solche Echtzeit-Überweisungen empfangen können, ab 9. Oktober 2025 auch versenden. Entgelte für SEPA-Echtzeitüberweisungen dürfen dann nicht mehr höher sein als die Entgelte für reguläre SEPA-Überweisungen.  Ab dem 9. Oktober 2025 wird für alle SEPA-Überweisungen auch das Angebot eines IBAN-Namensabgleichs des Empfängers zur besseren Betrugsprävention Pflicht. 

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