Vermögensanlagen: BaFin entschärft Schreiben zum Zielmarkt

Die Behörde hat nun im wesentlichen vier Worte gestrichen: „oder nur geringe“ und „umfassende“. So heißt der Satz nun: „Fehlende Erfahrungen können durch Kenntnisse im Bereich Vermögensanlagen ausgeglichen werden.“ Demnach reichen schon geringe Erfahrungen oder einfache Kenntnisse aus, was die Sache deutlich erleichtert.

Ein Pferdefuß allerdings bleibt: Die Kenntnisse/Erfahrungen müssen sich auf Vermögensanlagen beziehen. Selbst umfangreiche Erfahrungen des betreffenden Anlegers zum Beispiel mit Investmentfonds, Aktien oder sogar strukturierten Produkten reichen demnach wohl nicht aus. Und es bleibt beim „muss“.

Votum: „Keine Rechtsgrundlage“

Insbesondere der AfW hatte dieses „kategorische ‚Muss'“ kritisiert. „Eine derart strikte Begrenzung lässt sich weder unter rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen, noch erscheint sie in sachlicher Hinsicht zielführend“, so die seinerzeitige Stellungnahme von Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, der vorschlug, es wenigstens durch „sollte“ zu ersetzen.

Votum wiederum hatte unter anderem kritisiert, dass es für die zwingende Angabe von Kenntnissen/Erfahrungen und entsprechende verpflichtende Vorgaben der BaFin generell keine Rechtsgrundlage gäbe.

Seite 3: Grundkenntnisse vermitteln

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