Doch es bleibt dabei: Anleger, die weder über (wenigstens geringe) Erfahrungen noch über (irgendwelche) Kenntnisse von Vermögensanlagen verfügen, dürfen demnach nicht investieren. In diesen Fällen bleibt also die Herausforderung für den Vertrieb, dem Anleger vor dem Abschluss wenigstens Grundkenntnisse der Produktkategorie zu vermitteln.
Wie das genau erfolgen kann, ist noch offen. Ob ein einfaches Merkblatt oder eine „Basisinformation in der Form einer Broschüre“ ausreicht, wie Votum-Chef Martin Klein in seiner Stellungnahme für den Fall vorgeschlagen hatte, dass die BaFin bei ihrer Auffassung bleibt, müssen nun die Rechtsgelehrten klären.
Die von Klein in diesem Fall geforderte Klarstellung der Behörde zur Handhabung der Kenntnisvermittlung enthält das BaFin Schreiben jedenfalls nicht. (sl)
Lesen Sie den ausführlichen Artikel über die Stellungnahmen der Verbände in der aktuellen Cash.-Ausgabe 10/2018 (jetzt im Handel und hier oben rechts als E-Paper).
Foto: Wirth Rechtsanwälte
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