Anders verhält es sich bei der One Group. Sie plant nach dem vergeblichen Versuch, mit der BaFin auf einen Nenner zur Fortsetzung der „ProReal“-Reihe mit Namensschuldverschreibungen zu kommen, nun zunächst einen Publikums-AIF.
„Vermögensanlagen haben wir nicht grundsätzlich abgeschworen. Allerdings sind das gesetzliche Blindpoolverbot sowie die Anforderungen der BaFin an die Ausgestaltung von Vermögensanlagen derzeit nur schwer mit den spezifischen Charakteristika insbesondere bei Immobilienprojektentwicklungen als Anlageobjekte in Einklang zu bringen“, sagt Oliver Quentin, seit Februar 2023 neben Malte Thies Co-Geschäftsführer der One Group GmbH.
„Deshalb mussten wir unseren bislang bewährten Ansatz überdenken und anpassen. Wir planen zwar in Zukunft weiterhin die Auflage von Namensschuldverschreibungen, jedoch wird hierauf nicht mehr unser hauptgeschäftlicher Fokus liegen“, so Quentin weiter. „Aktuell konzentrieren wir uns auf unseren neuen geschlossenen Fonds und haben deshalb derzeit keine geplanten Namensschuldverschreibungen im Billigungsprozess bei der BaFin.“ Der Publikums-AIF, der eine Eigenkapital- mit einer Fremdkapitalkomponente kombiniere, stehe kurz vor dem Vertriebsstart. „Weitere Produkte werden folgen.“
Asuco plant auch Inhaber-Schuldverschreibungen
Auch der Zweitmarkt-Spezialist Asuco hat sich mit einem Nachfolger für die beliebten Namensschuldverschreibungen der „Zweitmarktzins“-Serie zunächst bei der BaFin die Zähne ausgebissen. Schon im vergangenen Herbst hatte sich Paul Schloz, für die Konzeption verantwortlicher Geschäftsführer bei Asuco, per Cash.- Statement öffentlich beschwert: „Leider hat sich der Billigungsprozess für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte im Zusammenhang mit der Änderung des Vermögensanlagengesetzes in 2021 erneut verkompliziert. Gleichzeitig wurde die eigentlich im Vermögensanlagengesetz vorgesehene Bearbeitungsfrist der BaFin von 20 Arbeitstagen ausgehebelt. Damit ist es zunehmend unmöglich, die Billigungsdauer verlässlich einzuschätzen“ (siehe Cash. 10/2022).
Hintergrund ist wohl, dass die Vermögensanlagenprospekte neuerdings innerhalb der BaFin noch eine Extra-Schleife durch das Verbraucherschutz-Referat nehmen. Dieses kann sich erheblich mehr Zeit nehmen als die eigentlich vorgesehenen rund vier Wochen für die herkömmliche Prospektprüfung. Auf dem „Sachwerte-Kolloquium“ Ende Februar 2023 berichtete Schloz dann, die BaFin habe die Billigung des zunächst eingereichten Konzepts wegen Formalien letztlich abgelehnt.
Somit musste Asuco den Prozess von vorn beginnen und hat unverdrossen einen neuen Prospekt mit entsprechenden konzeptionellen Anpassungen bei der Behörde eingereicht. Das Verfahren sei nun erneut fortgeschritten, berichtet Geschäftsführer Robert List aktuell. Bis zum Redaktionsschluss lag die Billigung indes noch nicht vor.
Asuco setzt also weiterhin auf Namensschuldverschreibungen. Künftig will das Unternehmen aber ebenfalls zweigleisig fahren und plant daneben auch die Emission von Inhaber-Schuldverschreibungen, die nicht unter das Vermögensanlagengesetz fallen. Pferdefuß: Es handelt sich nach der aufsichtsrechtlichen Klassifizierung um Wertpapiere. Diese dürfen nur von Banken und Wertpapierdienstleistungsinstituten vermittelt werden; für den 34f-Vertrieb sind sie tabu.
Private Placements als Alternative
Auf mehr als nur eine Schiene setzt auch TSO, bleibt auf die Frage nach der Zukunft der Vermögensanlagen aber ziemlich vage: „Wie in der Vergangenheit werden wir auch in Zukunft mehrgleisig fahren und möglichst viele Segmente abdecken: Multi-Asset-Investments und Single-Asset-Investments, Publikumsprodukte und Investmentmöglichkeiten für Großkunden. Wir haben bereits eine größere Anzahl an Projekten in der Pipeline und wollen noch in diesem Jahr mit der Planung konkreter Produkte beginnen“, heißt es von dem Unternehmen. Noch in diesem Jahr mit der Planung beginnen: Das klingt jedenfalls auch in diesem Fall nicht danach, als stünde das Unternehmen nach der Ausplatzierung von Active Property III mit einer weiteren Publikums- Vermögensanlage unmittelbar in den Startlöchern.
Vorerst konzentriert sich TSO mit der Emission RE Opportunity II auf vermögende Privatkunden und professionelle Investoren, die mindestens 250.000 US-Dollar investieren. Hintergrund: Für Vermögensanlagen mit einer Mindestanlage von (umgerechnet) wenigstens 200.000 Euro gilt das Blindpoolverbot – und weitere Vorschriften – nicht. So bietet auch die One Group Namensschuldverschreibungen ihrer „ProReal“-Serie weiterhin als Private Placement ab 200.000 Euro pro Kunde an. Auch Solvium und Asuco haben ihre Vermögensanlagen für Großinvestoren ab diesem Betrag weiterhin in der Platzierung.
Um eine solche Summe in eine einzelne Emission mit den entsprechenden Risiken zu investieren, sollte das disponible Vermögen sinnvollerweise um ein Mehrfaches höher sein. Solche Kunden sind für die meisten selbstständigen Finanzdienstleister wahrscheinlich nicht unbedingt an der Tagesordnung, doch können schon einzelne Transaktionen dieses Kalibers durchaus lukrativ sein. Selbst wenn es wohl noch etwas dauern wird, bis das Publikumsgeschäft mit den Vermögensanlagen wieder in Schwung kommt – oder dies vielleicht nie passiert –, kann es bereits aus diesem Grund sinnvoll sein, die 34f-Nummer-3-Lizenz noch ein wenig zu behalten.
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Dieser Artikel stammt aus der Cash.-Ausgabe 8/2023.