Die Prüfung eines Verkaufsprospektes erfolge anhand eines formalisierten Prüfungsmaßstabs ohne materielle Prüfung. Im Gegensatz dazu diene die Produktinterventionsbefugnis der BaFin dem Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes, so Schürmann.
Wenn der Prospekt den gesetzlichen Anforderungen genüge, habe der Anbieter einen Anspruch auf Billigung des Prospekts. „Daran ändert auch ein laufendes Produktinterventionsverfahren nichts“, schreibt Schürmann.
Das jedoch macht die Sache nicht besser. Im Gegenteil: Wenn bereits ein Interventionsverfahren läuft, ist umso unverständlicher, dass die BaFin den Prospekt dann noch billigt oder vielleicht sogar wider besseres Wissen billigen muss.
Dem Anlegerschutz nicht geholfen
Schließlich soll das Ganze dem Anlegerschutz dienen, und diesem ist sicherlich nicht damit geholfen, dass die BaFin einen Anbieter mit einem von vornherein zweifelhaften und von einem Verbot bedrohten Konzept auf die Anleger loslässt. Etwaige BaFin-Bedenken müssen vor der Billigung geklärt werden, zumal unter dem Zwangs-Ende einer nur teilweise platzierten Emission regelmäßig auch die bis dahin beigetretenen Anleger leiden werden.
Interventionen der BaFin während der Platzierung sind sicherlich nachvollziehbar, falls sich wesentliche Informationen im Prospekt nachträglich als falsch herausstellen oder der Emittent das Konzept anders umsetzt, als er im Prospekt beschrieben hat.
Doch die im BaFin-Journal angedrohten Maßnahmen – und wahrscheinlich auch die tatsächlich eingeleiteten – bezogen sich auf Konzepte, die schon in den Prospekten standen und stehen. In diesen Fällen bleibt die nachträgliche Intervention oder deren Androhung nur eines: Ein Unding.
Lesen sie die ganze Geschichte und die vollständigen BaFin-Antworten in der aktuellen Cash.-Ausgabe 6/2019 (ab 16. Mai im Handel).
Stefan Löwer ist Geschäftsführer der G.U.B. Analyse Finanzresearch GmbH und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
Foto: Florian Sonntag