Vermögensanlagengesetz: Konzepte und Risiken

Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz müssen seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes weitaus höhere Anforderungen erfüllen und unterliegen einer – zumindest generellen – Aufsicht der Bafin. Ein Überblick über Konzepte, Chancen und Risiken.

sdafsdf
Anleger können heute in fast der gesamten Branche der indirekten Sachwertanlagen mit besseren Produkten und einer strengeren staatlichen Aufsicht rechnen als in früheren Jahren.

Unter das Vermögensanlagengesetz fallen unter anderem unternehmerisch aktive Konzepte, hauptsächlich Beteiligungen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, die zum Beispiel ein Wind- oder Solarkraftwerk betreiben.

Sehr hoher Fremdkapitalanteil

Sie werden meist in der Rechtsform der (klassischen) Kommanditgesellschaft (KG) aufgelegt. Für diese Emissionen besteht eine gesetzliche Prospektpflicht mit Bafin-Prüfung, sie müssen Jahresberichte sowie testierte Jahresabschlüsse vorlegen und seit 2015 verschärfte Informationspflichten erfüllen.

Anders als bei alternativen Investmentfonds (AIF) benötigt der Initiator jedoch keine Erlaubnis der Bafin, es ist keine Verwahrstelle erforderlich und es gibt unter anderem keine Beschränkungen der Fremdkapitalaufnahme. Ansonsten ähneln die unternehmerischen KG-Emissionen, die sich laut Gesetz nicht „Fonds“ nennen dürfen, im Kern den AIF und haben vergleichbare wirtschaftliche Risiken.

Da sie unternehmerisch tätig sein müssen, sind die Risiken gegebenenfalls entsprechend erhöht. Hinzu kommt bei vielen ein sehr hoher Fremdkapitalanteil von zum Teil über 70 Prozent der Investitionen, mit dem die Konzeptionäre das aktuell extrem niedrige Zinsniveau ausnutzen und das Ergebnis entsprechend nach oben hebeln wollen.

[article_line]

Leicht in Schieflage geraten

Kehrseite des hohen Fremdkapitals ist, dass schon kleine Veränderungen der Einnahmen oder der Kosten zu deutlichen Veränderungen des Ergebnisses führen können und die Beteiligungsgesellschaft leicht in eine Schieflage geraten kann.

Bei Blind Pools stellt sich – das gilt auch für AIF – zudem die Frage, ob tatsächlich Objekte und Fremdkapital mit den angenommenen Eckdaten beschafft werden können.

Neben den unternehmerischen KG-Emissionen erfasst das Vermögensanlagengesetz weitere Anlageformen wie Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Nachrang- und partiarische Darlehen, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen prospekt- oder erlaubnispflichtig sind.

Seite zwei: „Qualifizierter Nachrang

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments