Im Zuge der Novellierung des Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrechts wurden die Versicherungsvermittler verpflichtet, Versicherungsnehmer vor der Produktvermittlung im Rahmen eines Produktinformationsblattes (PIB) über die wichtigsten Fakten zu Produkt und teilweise auch zu den Kosten zu informieren.
Für den Bankenvertrieb wurde schon im Jahr 2009 die Pflicht eingeführt, rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente dem Kunden ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Näheres wurde in Paragraf 5a der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung geregelt.
Ein solches Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzanlagen nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzanlagen nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
Anbieter geschlossener Fonds sollen künftig darüber hinaus gesetzlich verpflichtet sein, zusätzlich zum Verkaufsprospekt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu erstellen. Auf höchstens drei DIN-A4-Seiten sollen Anleger über die wesentlichen Merkmale, Risiken und Kosten der Vermögensanlage informiert werden.
Das VIB, häufig auch „Beipackzettel“ genannt, soll Angaben zu der Art der Vermögensanlage, der Anlagestrategie, Anlagepolitik, zum Anlageobjekt sowie zu den mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken enthalten. Ferner soll das Vermögensanlagen-Informationsblatt die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen darstellen und über die mit der Anlage verbundenen Kosten und Provisionen unterrichten. Eine Prüfung des Vermögensanlagen-Informationsblattes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.
Prospekthaftung wird verschärft
Die Prospekthaftung soll künftig direkt im Vermögensanlagengesetz geregelt werden und nicht mehr durch einen Verweis in das Börsengesetz. Neben der Haftung aufgrund eines fehlerhaften oder fehlenden Verkaufsprospektes sieht der Gesetzesentwurf eine Haftung auch für ein unrichtiges VIB vor.
Für ein unrichtiges Vermögensanlagen-Informationsblatt wird die Kausalität für die Kaufentscheidung des Anlegers – anders als bei der Haftung wegen fehlerhaften oder fehlenden Prospektes – nicht vermutet. Die bislang im Verkaufsprospektgesetz enthaltenen Sonderverjährungsvorschriften werden nicht übernommen. Die bis dato geltende sechsmonatige Ausschlussfrist wird auf zwei Jahre verlängert.