Vermögensanlagengesetz: Die Hürden sind überwindbar

Die im Entwurf des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten Hürden sind für die freien Finanzdienstleister überwindbar. Wenn derzeit Politiker ankündigen, dass sich die freien Finanzdienstleister „warm anziehen müssten“ kann sich dies nur auf die – vermutlich auch künftig nicht aussterbenden – schwarzen Schafe des Marktes beziehen.

Soweit der Gesetzgeber fordert, dass auch im bisherigen Graumarktbereich „anlegergerecht“ beraten werden müsse, scheint ihm gar nicht bewusst zu sein, dass der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 1993 in der berühmten Bond-Entscheidung gefordert hat, dass sich die Beratung daran auszurichten hat, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein.

Selbst der Anlagevermittler ist nach schon seit Langem geltender und erst vor Kurzem wieder bestätigter Rechtsprechung zur Prüfung der Plausibilität eines Prospektes verpflichtet. Unterlässt er eine solche Prüfung, hat er den Anlageinteressenten hierauf hinzuweisen (vgl. aus jüngster Zeit zum Beispiel BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, III ZR 144/10). Der BGH stellt in dieser Entscheidung ausdrücklich die Sachkunde eines Vermittlers in den Vordergrund, von deren Vorhandensein ein Anlageinteressent ausgehen könne.

Offenlegung von Vergütungen

Änderungen wird es für den freien Finanzdienstleister im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung der Vergütungen und möglicher sonstiger Sondervorteile (Incentives) geben. Der BGH hat ebenfalls erst vor Kurzem seine Kick-Back-Rechtsprechung für freie, d.h. bankenunabhängige Finanzdienstleister bestätigt und eine Pflicht, unaufgefordert über die genaue Höhe einer im Erfolgsfall zufließenden Vergütung aufklären zu müssen verneint (vergleiche BGH, Urteil vom 3. März 2011, III ZR 170/10). Die Grundkonstellationen – Beratung durch eine Bank einerseits und durch einen freien Anlageberater andererseits – seien nicht miteinander vergleichbar.

Ein Bankkunde solle davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden („hinter seinem Rücken“ oder „heimlich“). Diese können für die Bank einen Interessenkonflikt darstellen. Bei einem freien Finanzdienstleister rechne ein Anleger, der für die Beratung keine Vergütung bezahlt, damit, dass der Berater vom Produktanbieter bezahlt wird. Es geschieht nichts hinter dem Rücken oder heimlich.

Damit wird – zumindest für Altfälle – für eine Rechtssicherheit bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen gesorgt. Für die Zukunft sieht der Entwurf des Vermögensanlagengesetzes die Pflicht zur Offenlegung der Provision vor. Darauf sollten sich die freien Finanzdienstleister schon heute einstellen.

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