BGH-Urteil: Steuerberater haften für rechtsanwaltliche Fehler

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von Mai 2012 kann eine Anpassung der Vermögensschadenhaftpflicht bei gemischten Sozietäten zur Folge haben. Der Grund: Steuerberater können demnach auch für rechtsanwaltliche Fehler ihrer Sozietät haftbar gemacht werden. Darauf weist der Versicherer HDI hin.

Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind, erklärt der Kölner Versicherer mit Bezug auf das BGH-Urteil vom 10. Mai 2012 (IX ZR 125/10).

Laut HDI hat der BGH hat mit dem genannten Urteil erstmals entschieden, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Paragraf 705 ff. BGB (GbR) die akzessorische Haftung der Gesellschafter nach Paragraf 128 HGB analog auch auf vertragliche Berufshaftungsansprüche Anwendung findet.

Steuerberater haften für Fehler aus dem Rechtsanwaltsmandat

Nach dieser Entscheidung haften demnach auch Steuerberatersozien – bei interprofessionellen Sozietäten, welche aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen – persönlich auch für Fehler, die bei der Bearbeitung eines Rechtsanwaltsmandats begangen werden.

„Diese Entscheidung mag bei dem einen oder anderen Steuerberater für Erstaunen sorgen beziehungsweise mit dem persönlichen Rechtsempfinden nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sein“, so die HDI-Experten, „da nun auch eine Haftung für solche Tätigkeiten möglich ist, für die er berufsrechtlich keine Erlaubnis besitzt“. Die Urteilsbegründung setze jedoch auf der 2001 getroffenen Grundsatzentscheidung (BGH Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00) zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR auf und schreibe diese Logik nun folgerichtig fort, heißt es in der Stellungnahme.

Versicherungsschutz aktualisieren

Handlungsbedarf könne sich demnach durch das Urteil für die Berufsträger einer Sozietät hinsichtlich des Deckungsumfangs der Vermögensschadenhaftpflicht ergeben. Versicherten aber auch Maklern rät der Versicherer daher in diesem Zusammenhang zu empfehlen, die jeweiligen Verträge genau zu prüfen. (lk)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments