Aber bei aller Euphorie sollten die Risiken nicht vergessen werden. Die Übertragung größerer Vermögenswerte kann auch Undankbarkeit oder gar Gier (warum nicht noch mehr?) hervorrufen. Dies ist eine familienpsychologische Frage, die jeder im Einzelfall für sich entscheiden muss.
Ganz wichtig ist es auch, die goldene Regel zu beachten: „Übertrage nur, was Du entbehren kannst!“ Viele sind hier zu optimistisch und vernachlässigen das Risiko, dass sie im Alter ein Pflegefall werden und dafür viel Geld benötigen.
Unvorhergesehenes berücksichtigen
Auch sollte man unvorhergesehene Fälle berücksichtigen: Was ist beispielsweise, wenn der beschenkte Sohn vor einem verstirbt? Für diesen Fall können sogenannte Katastrophenklauseln in den Schenkungsvertrag eingebaut werden, also Rückforderungsrechte: Der Schenker kann das Geschenk (vor allem bei Immobilien) zurückfordern, falls der Beschenkte vor ihm verstirbt, falls Gläubiger des Beschenkten Zugriff nehmen, falls der Beschenkte ohne Zustimmung des Schenkers veräußern oder belasten will, etc.
Juristischen Tausendsassa nutzen
Schließlich gibt es auch noch einen juristischen Tausendsassa, der das Risiko der mangelnden Versorgung des Schenkers vermeidet: den Nießbrauch.
Beispielsweise bei einer Immobilie, aber auch bei anderen Vermögenswerten, kann sich der Schenker den Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten. Dies bedeutet, dass das Eigentum zwar schon (steuergünstig) auf den Beschenkten übergeht, dass die Nutznießung, also bei Immobilien die Mieteinnahmen, aber dem Schenker verbleiben.
All dies zeigt: Schenken will bedacht sein! Durch geschickte juristische Konstruktionen lässt sich aber für jeden Fall eine maßgeschneiderte Lösung finden, die familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte unter einen Hut bringt.
Dr. Anton Steiner ist Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Er ist Gründungspartner der Kanzlei Groll, Gross & Steiner.
Foto: Deutsches Forum für Erbrecht e.V./Shutterstock
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