EuGH-Urteil: Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine Anlagevermittlung

Die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen ist keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden und damit Experten zufolge der bisherigen Verwaltungspraxis der Bafin eine klare Absage erteilt.

Die Bafin betrachte die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen nämlich als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.
Die Bafin betrachtet die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil (Rechtssache C‑678/15) vom 14. Juni 2017 entschieden hat, handelt es sich bei der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen nicht um eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.

Keine Vermittlung

In seiner Urteilsbegründung führt der Gerichtshof aus, dass auch wenn der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags zu einem späteren Zeitpunkt dazu führt, dass der Portfolioverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten annimmt und übermittelt, der Vertrag für sich genommen keine derartige Annahme oder Übermittlung von Aufträgen zum Gegenstand hat.

Damit umfasst eine Wertpapierdienstleistung, die in der Annahme und Übermittlung von Aufträgen besteht, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben, nicht die Vermittlung des Abschlusses eines Portfolioverwaltungsvertrags, so der EuGH.

Absage an Bafin

Dr. Philipp Hendel, Fachanwalt bei der Münchener Kanzlei Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte, kommentiert auf der Kanzleiwebsite, dass der EuGH mit seinem Urteil der bisherigen Verwaltungspraxis der Finanzaufsicht Bafin eine klare Absage erteilt. Die Bafin betrachte die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen nämlich als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung. (nl)

Foto: Shutterstock / Bafin

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