Versicherung an Weihnachten: Wer zahlt bei brennender Tanne?

Adventskranz und Weihnachtsbaum
Foto: PantherMedia / Arne Trautmann
Die Gefahr durch brennende Kerzen am Adevntskranz und am Tannenbaum wird häufig unterschätzt.

Von Adventskranzkerzen bis zu Heizquellen wie Teelichtöfen – das Brandpotenzial zur besinnlichen Zeit ist hoch. Welche Versicherungen, welche Schäden abdecken.

„Kommt es in der Weihnachtszeit tatsächlich zum Brand, spielt die Privathaftpflichtversicherung die größte Rolle. Für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist außerdem die Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Eigene Möbel und Co. sind über die Hausratversicherung abgesichert“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Verbraucher sollten sich jedoch bewusst sein, dass es keine Garantie gibt, dass Versicherer komplett für die Schäden aufkommen müssen. Daher sollten Kerzen und andere potenzielle Brandquellen nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Greift ein Feuer vom Adventskranz auf Möbel oder Vorhänge über, kann es schnell zu einem großen Schaden kommen. Für Mieterinnen kann ein Brandschaden sehr teuer werden, insbesondere, wenn Mietsachen in Mitleidenschaft gezogen werden. Mit Mietsachen ist das festverbaute Inventar wie die Badewanne, Fußböden oder die Einbauküche gemeint.

Privathaftpflicht überprüfen

„Deshalb sollten Mieterinnen darauf achten, dass in ihrer Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden – einschließlich Wohnräumen, Gebäuden und Grundstücken – in ausreichender Höhe versichert sind“, sagt Boss. Haus- und Wohnungseigentümerinnen sollten eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Sie ersetzt in solchen Fällen durch Feuer oder Löschwasser entstandene Schäden direkt am Haus wie an Türen, dem Mauerwerk oder auch am festverklebten Parkettboden. Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an allen beweglichen Sachen wie Möbeln, Kleidung oder Weihnachtsgeschenken entstehen. Gute Tarife verzichten auf Einwand der groben Fahrlässigkeit Damit die Versicherer bei der Schadenregulierung keine Abzüge vornehmen, ist es wichtig, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Einige Tarife verzichteten vollständig auf das Recht, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. „Wir empfehlen daher, dass in den Versicherungsverträgen der Einschluss solcher Schäden bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme besteht“, sagt Boss.

Leistungskürzungen sind möglich

Andernfalls kann es passieren, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt, wenn Versicherte ihre Kerzen unbeaufsichtigt brennen lassen. Das ist zum Beispiel der Fall, der Versicherungsnehmer zeine den Versicherungsfalls grob fahrlässig herbeigeführt hat. Doch auch wenn die Versicherung bei Brandschäden leistet, sollten Versicherte dies nicht als Freifahrtschein für Unachtsamkeit begreifen. Oberste Priorität haben Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen, um Brandschäden zu vermeiden. Verletzten sich eingeladene Verwandte, Bekannte oder Freundinnen bei einem Brand – fügt also die versicherte Person einer anderen Person Schaden zu –, greift die Privathaftpflichtversicherung.

„Die Versicherungssumme sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Schließlich haften Sie grundsätzlich mit ihren Einkünften und Vermögen“, sagt Boss.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments