Im Rahmen des jüngsten Streits um das Thema Betriebsschließungsversicherungen zwischen Versicherern und Versicherten, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, nehmen Stephan Michaelis und Boris-Jonas Glameyer von der Kanzlei Michaelis aus Hamburg Stellung.
Im Zuge der Coronakrise ist eine Vielzahl von Betrieben in Folge der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen Allgemeinverfügungen bis auf weiteres geschlossen worden. Es stellt sich die Frage, wie sich der Kunde, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung hat und der Versicherer die vollständige Regulierung ablehnt, verhalten sollte? Einige Versicherer haben bereits angekündigt, vertragsgerecht zu regulieren, andere Versicherer haben angekündigt, jegliche Zahlung abzulehnen und wieder andere Versicherer versuchen offenbar mit dem pauschalen Angebot einer Regulierung von 10-15 % die Ansprüche flächendeckend, kostengünstig und endgültig zu erledigen oder den Einzelfall zu prüfen.
Natürlich sind die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungen im Detail unterschiedlich, sodass es im Einzelfall einer „sauberen“ und genauen rechtlichen Prüfung bedarf, ob die betreffende Versicherung im konkreten Einzelfall leistungspflichtig ist. Dass die pauschale Verweigerungshaltung einiger Versicherungen mit den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen begründbar ist, darf stark bezweifelt werden. Es zeichnet sich ab, dass es hier wohl eher um eine Frage der Geschäftspolitik der entsprechenden Versicherungen gehen dürfte, bei der es vordergründig um die Frage der Schadenminimierung im Sinne der Versicherungen geht.
Um dem verunsicherten Kunden die Möglichkeit zu geben, sich eine vernünftige eigene Meinung zu bilden, wird nachfolgend auf die drei immer wieder genannten „Argumente“ eingegangen, mit denen die Regulierung verweigert wird.
1. Eine Allgemeinverfügung ist (k)eine behördliche Anordnung
Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist – soweit hier relevant – die Schließung des Betriebes durch eine behördliche Anordnung der zuständigen Behörde aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die bisher der Kanzlei Michaelis vorliegenden Bedingungen definieren weder die genaue Art der behördlichen Anordnung, noch fordern Sie eine behördliche Einzelanordnung.
Die Schließung der Betriebe erfolgte im Rahmen der Coronakrise in der Regel durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Ministerien oder der kommunalen Behörden. So hat zum Beispiel das zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug des IfSG am 20.03.2020 auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des IfSG in Verbindung mit § 65 S. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung als zuständige Behörde mittels Allgemeinverfügung die Schließung von Gastronomiebetrieben jeder Art verfügt.
Seitens einer Reihe von Versicherungen wird argumentiert, dass eine Allgemeinverfügung keine behördliche Anordnung sei und deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Dies ist falsch.
Die Allgemeinverfügung ist in § 35 S. 2 VwVfG gesetzlich normiert. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche von einer Behörde getroffen wird und auf die unmittelbare Rechtswirkung gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Adressaten nach außen gerichtet ist. Eine Allgemeinverfügung ist der Sonderfall eines Verwaltungsaktes gem. § 35 S. 1 VwVfG, also eine behördliche Anordnung.
Das „Argument“ der Versicherungen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, da es sich bei den Allgemeinverfügungen die zu den Betriebsschließungen der Versicherungsnehmer geführt haben, nicht um behördliche Anordnungen handelt, ist rechtlich nicht haltbar.
Seite zwei: Was die Bedingungen aussagen