Versicherungen dürfen angeborene Krankheiten aus dem Leistungsumfang einer Unfall- und Invaliditäts-Police ausklammern, urteilten jüngst die Richter des Kammergerichts Berlin (Az.: 7 O 121/05).
Das Gericht gab einer Versicherung Recht, die dem Vater eines an der Bluterkrankheit leidenden Jungen die Auszahlung einer monatlichen Rente verweigert hatte.
Die Krankheit war bei dem Kind ein halbes Jahr nach Abschluss der Police entdeckt worden und wurde als 80-prozentige Behinderung gewertet. Die Versicherung sah Zahlungen ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent vor. Im Vertrag hieß es jedoch ausdrücklich, der Schutz umfasse keine Invalidität, die sich ganz oder überwiegend auf angeborene Krankheiten zurückführen lässt.
Das Kammergericht befand, die betreffende Klausel sei auch für Versicherungsnehmer ohne spezielle Kenntnisse verständlich und darüber hinaus inhaltlich gerechtfertigt: Es sei ?im Interesse der Begrenzung der Prämien sachgerecht, besonders hohe Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen?. Mit dem Urteil widersprachen die Richter einer vorangegangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin.