Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen von Versicherungsanlageprodukten

Die aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Pflichten des Versicherungsvermittlers sind leider nicht deckungsgleich. Die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten allein schützt daher vor zivilrechtlichen Haftungsgefahren nicht.

Zunehmende Annäherung zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht

Allerdings geht mit der zunehmenden Regelungsdichte im aufsichtsrechtlichen Bereich auch eine zunehmende Annäherung zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht einher.

Gerade in Bezug auf Versicherungsprodukte mit einem Anlageelement (insurance based investment products) werden das ab dem 1. Januar 2018 zu verwendende Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-Verordnung sowie die ab dem 23. Februar 2018 zu beherzigenden Wohlverhaltenspflichten dafür sorgen, dass bereits aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zahlreiche zivilrechtliche Pflichten quasi „en passant“ erfüllt werden.

Rechtsanwalt Jan C. Knappe ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München und vertritt regelmäßig Finanzdienstleister und Banken in Haftungsprozessen gegen Kunden.

Foto: Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte / Shutterstock

 

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