Artikel 8 DV – E regelt, dass ein Anreiz als nachteilig für die Qualität der Vermittlungstätigkeit angesehen wird, sofern der Anreiz aufgrund der Art und des Ausmaßes Anlass dafür bietet, dass Vermittlungstätigkeiten auf eine Art und Weise ausgeführt werden, die gegen die Verpflichtung verstoßen, im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Dabei verlangt die Vorschrift von dem Vermittler eine Gesamtanalyse.
Nach Artikel 9 DV – E müssen die persönlichen Empfehlungen des Vermittlers den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft sowie den finanziellen Verhältnissen entsprechen, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen. Die Empfehlungen müssen berücksichtigen, dass der Kunde in dem für den speziellen Produkttyp relevanten Anlagebereich über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Der Vermittler muss zudem nach Artikel 10 DV – E „angemessene Maßnahmen“ ergreifen, um sicherzustellen, dass die über die Kunden zum Zwecke der Beurteilung der Eignungen genannten Informationen zuverlässig sind. Die Kommunikation mit dem Kunden zur Beurteilung der Frage der Eignung nach Artikel 11 DV – E muss so gestaltet sein, dass in einer klaren und einfachen Weise über die Eignungsbeurteilung informiert wird.
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit
Hervorzuheben ist die in Artikel 14 genannte „Geeignetheitserklärung“: der Vermittler hat bei der Beratung zur Eignung eines Versicherungsanlageproduktes dem Kunden eine Erklärung zur Verfügung zu stellen, in der ein Überblick über die erteilten Ratschläge enthalten ist, wie auch Angaben dahingehend, inwieweit die abgegebene Empfehlung zu dem betreffenden Kunden passt und die erläutert, ob das Produkt eine regelmäßige jährliche Überprüfung erfordert.
Nach Artikel 15 DV – E prüft der Vermittler im Falle des Verkaufs von Versicherungsanlageprodukten ohne Beratung, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken des Produktes zu verstehen.
Artikel 16 DV – E regelt die Gesamtvoraussetzungen sogenannter „nicht – komplexer Versicherungsanlageprodukte“, bei denen eine Angemessenheitsprüfung ausreichend ist.
Die Artikel 17 bis 19 DV – E befassen sich abschließend mit gemeinsamen Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit. Nach Artikel 17 DV – E sind in beiden Fällen weitere Informationen beim Kunden einzuholen, die die Art der bisher getätigten Finanzgeschäfte des Kunden und dessen Beruf und Bildungsstand betreffen. Art. 18 DV – E bestimmt eine regelmäßige jährliche Berichtspflicht des Vermittlers gegenüber dem Kunden und Art 19 DV – E regelt Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten.
Das Europäische Parlament hat keine inhaltlichen Einwände gegen die Delegierte Verordnung erhoben, sodass nicht mit Änderungen zu rechnen ist.
Matthias W. Kroll ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte in Hamburg.
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