Hat der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch eingelegt, sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann in den Versicherungsvertrag einbezogen, wenn sie dem Versicherungsnehmer nicht übergeben wurden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung eine Unfallpolice abgeschlossen.
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) wurden der Klägerin bei Vertragsschluss und auch später nicht ausgehändigt.
Knapp zwei Jahre nach Vertragsschluss und regelmäßiger Prämienzahlung zog sich die Versicherungsnehmerin einen Kreuzbandriss zu.
Versicherte verlangt weitere Leistungen
Sie verlangt Versicherungsleistungen für eine 70-prozentige Invalidität einschließlich Progression und basiert ihre Berechnungen auf Angaben im Antragsformular, in welchem Beispielberechnungen verschiedener Invaliditätsgrade und den entsprechenden Leistungen beschrieben sind.
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Der Unfallversicherer setzt als unfallbedingten Invaliditätsgrad 14 Prozent (Schreiben vom 11. Juni 2008) beziehungsweise 17,5 Prozent (Schreiben vom 18. Juni 2009) und rechnet auf dieser Grundlage ihre Leistungen ab.
Die Versicherte klagt und verlangt weitere Leistungen aus ihrem Unfallversicherungsvertrag.
BGH entscheidet zugunsten des Versicherers
In seinem aktuellen Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: IV ZR 170/14) entscheidet der BGH zugunsten des Versicherers. Demzufolge gelten laut Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. für den Versicherungsvertrag die AUB 2000 des Versicherers, auch wenn diese der Versicherungsnehmerin nicht ausgehändigt worden seien.
Seite zwei: Basis sind die AUB – auch ohne Aushändigung