Paragraf 34e GewO: Umstrittenes Berufsbild „Versicherungsberater“

Der Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO), der die Honorarberatung über Versicherungsprodukte regelt, ist ein strittiger Punkt der deutschen Regulierung. Verbraucherschützer und Honorarberater sehen in ihm eine praxisferne Regelung, da er die Beratung zu einem Produktsegment isoliert betrachtet.

Dr. Hans-Georg Jenssen, VDVM: „Kunden streben nicht nur eine Beratung, sondern auch eine Vermittlungsleistung aus einer Hand an.“

„Unserer Ansicht nach ist das Berufsbild ,Versicherungsberater‘ in der heutigen Ausprägung kein Zukunftsmodell“, erläutert Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbands Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM).

„Dies hängt damit zusammen, dass Kunden nicht nur eine Beratung, sondern auch eine Vermittlungsleistung aus einer Hand anstreben“, so Jenssen weiter.

Versäumnisse des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber habe beim Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente versäumt, eine ganzheitliche Lösung zu schaffen, die auch Versicherungsprodukte umfasst, monieren die Befürworter der Honorarberatung.

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„Wir halten eine Einbeziehung des Versicherungsbereiches in die Regelung der Honorarberatung für unerlässlich. Die Dienstleistung der Honorarberatung muss unabhängig von dem der Beratung zugrundeliegenden Produkt definiert werden“, betont Karl-Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender der Berliner Quirin Bank und des BVDH.

Seite zwei: „Flickenteppich von Einzelregulierungen“

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