Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Sohn mit der Abwicklung eines Schadensfalles betraut. Letzterer täuschte dabei den Versicherer über die Schadenshöhe und kassierte die Leistung. Nun verlangt der Assekuradeur vom Vater die Rückabwicklung – mit Erfolg.
In dem Streitfall verlangt eine Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistung aus einem Haushaltsversicherungsvertrag aufgrund betrügerischer Handlungen des Bevollmächtigen des Versicherten – seines Sohnes.
Versicherer im Recht
Der Versicherungsnehmer wehrt sich gegen die Forderung. Er habe seinen Sohn bevollmächtigt, den Schaden zu regulieren. Auch die Versicherungsleistung sei auf das Konto des Sohnes geflossen. Aus diesem Grund „könne der Versicherer allenfalls von seinem Sohn, nicht aber von ihm selbst die Zahlung verlangen, obendrein seien ihm Täuschungshandlungen seines Sohnes nicht zuzurechnen“.
In seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az.:4 U 1353/16) entscheidet das OLG Dresden zugunsten des Versicherers.
Missbrauch der Vertretungsmacht trägt der Vertretene
Erstens führe eine arglistige Täuschung des Versicherten über den geltend gemachten Schaden „zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers“.
Zweitens müsse sich der Vater den Versicherungsbetrug des bevollmächtigten Sohnes vollumfänglich zurechnen lassen. „Das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene – hier also der Beklagte“, so das OLG Dresden in seiner Entscheidung. (nl)
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