Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Aufsichtspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Darlehensverträgen konkretisiert. Beschwerden von Kunden, die einen Kredit bei einer Versicherung aufgenommen haben, fallen künftig ebenfalls in den Aufsichtsbereich der BaFin.
Die BaFin sei nun für einen wirkungsvollen Verbraucherschutz im Rahmen von Darlehensvergaben zuständig, unabhängig davon, ob die Kredite von einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen gewährt werden, sagt Markus Lehmkühler, Rechts- und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Bonn. Damit sei eine Aufsichtslücke geschlossen, so Lehmkühler.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich die Bonner Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater für eine Mandantin gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung durch eine Versicherungsgesellschaft.
Die Anwälte forderten die BaFin auf, „ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen“. Die Behörde antwortete, dass sich die Überwachung gegenüber Versicherungsgesellschaften nur auf das Versicherungsgeschäft beschränke und Kreditgeschäfte nicht erfasst seien. Die Aufsicht von Kreditinstituten umfasse wiederum nicht die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften.
„Der eingeschaltete Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages stellte am 15. August 2012 klar, dass nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes auch dieser Regelungsbereich durch die BaFin erfasst sein muss“, erklärt Dr. Marius M. Schick von der Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater.
„Der Ausschuss verwies insoweit auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2012, wonach künftig auch Beschwerden von Darlehensnehmern von Versicherungsunternehmen als Informationsquelle für die Missstandsaufsicht genutzt werden, um ein einheitliches Niveau des kollektiven Verbraucherschutzes zu erreichen – unabhängig davon, ob Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen betroffen sind“, so Schick. (lk)
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