Versicherungsmakler: Arbeit ohne Lohn

Wo Makler drauf steht muss auch Makler drin sein: Ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofes zur Verflechtung sorgt für Aufregung und Diskussion in der Branche.

Ulrich A. Nastold
Des Maklers Müh‘ ist oft umsonst, heißt es so schön im Volksmund. Damit ist der Fall gemeint, dass beim „Mäklervertrag“ der „Mäklerlohn“ vom Vermittlungserfolg abhängt. Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung desselben einen Lohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohns nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung zustande kommt (Paragraf 652 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Makler hat deshalb ein großes Interesse daran, dass seine Bemühungen bei der Beratung des Kunden von Erfolg gekrönt sind. Dann ist regelmäßig die Mühe nicht umsonst und der „Anspruch auf Lohn“ entstanden.

Der Schicksalsteilungsgrundsatz beim Versicherungsmakler

Für den Versicherungsmakler gelten kraft Handelsbrauchs allerdings grundsätzlich strengere Regelungen. Die sogenannte Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im Guten wie im Schlechten. Kündigt daher ein Versicherungsnehmer den vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf beziehungsweise innerhalb der Stornohaftungszeit, so entfällt mit der weiteren Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Maklerprovision.

Der Versicherungsmakler hat deshalb nicht nur Interesse daran, dass der Vertrag zwischen Versicherer und Maklerkunde zustandekommt, sondern insbesondere auch daran, dass dieser Vertrag bestehen bleibt.

Durchbrechung des Schicksalsteilungsgrundsatzes durch Vergütungsvereinbarungen?

Es ist insoweit nicht weiter verwunderlich, dass schon vor langem auch überlegt wurde, den Schicksalsteilungsgrundsatz zu durchbrechen und die Vergütung des Versicherungsmaklers an den reinen Vermittlungserfolg zu koppeln.

In – regelmäßig vorformulierten – Vermittlungsgebührenvereinbarungen lässt sich der Versicherungsmakler vom Kunden bestätigen, dass der Anspruch auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen entsteht und die Vermittlungsgebührenansprüche von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages unberührt bleiben.

Seite 2: Das BGH-Urteil von März 2012

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