„BU-Pflichtangaben unbedingt wahrheitsgemäß beantworten“

Wie können Makler Risiken im Beratungsprozess entgegenwirken?

Der Makler ist gut beraten, wenn er den Versicherungsnehmer, wie schon erwähnt, bereits in der Beratung über die Problematik der vorvertraglichen Anzeigepflicht aufklärt und sodann alle Angaben abfragt. Er sollte deutlich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Versicherer sich zu Lasten des Versicherungsnehmer vom Vertrag lösen kann, sofern falsche Angaben getätigt werden.

Zur Not sollte sich der Makler vom Kunden entsprechende Arztberichte vorlegen lassen und diese mit ihm erörtern. Zudem sollte der Makler seinen Kunden darüber aufklären, welche Rentenhöhe versichert werden sollte und bis wann das Endalter der Versicherung geplant werden soll.

Sodann empfiehlt es sich für den Makler, am Ende des Beratungsprozesses alles zu dokumentieren und seine Entscheidung explizit zu begründen. Idealerweise lässt er sich das Beratungsprotokoll gegenzeichnen.

Im Rahmen des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) ist eine Beteiligung der Kunden an Risikoüberschüssen mit 90 statt 75 Prozent vorgesehen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für BU-Policen?

Es ist richtig, dass die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen von 75  auf 90 Prozent, dem jetzigen Satz für die Beteiligung an den Kapitalerträgen, angehoben wird. Diese Änderung betrifft insbesondere die Überschüsse, die durch die Verwendung vorsichtiger Sterbetafeln entstehen.

Gleichzeitig wird es künftig einfacher sein, Finanzierungsdefizite beim Garantiezins mit anderen Überschüssen auszugleichen, wenn Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Es gibt im Rahmen der BU-Versicherung nun mehrere Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer. Es kommt auch darauf an, was der Versicherer anbieten kann.

Seite vier: „Risikoüberschüsse durch den Versicherer verzinslich anlegen“

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