Wäre Letzteres der Fall, so führt die Vertragsstornierung zunächst auch zur Rückzahlungspflicht der erhaltenen Courtage. Sodann erst stellt sich die weitere Frage, wenn das Verschulden der Vertragsstornierung durch den Versicherer begründet wurde, ob wiederum ein Vergütungsanspruch bestehen könnte, gegebenenfalls „im Kleid“ eines Schadenersatzanspruches, sofern die Widerruflichkeit des Versicherungsvertrages vom Versicherer zu vertreten war.
Armutsgefahr aus zwei Richtungen
Leider ist auch diese Fragestellung noch nicht höchstrichterlich geklärt worden. Die Armutsgefahr aus dem Online-Vertrieb kann sich für den Makler also aus zwei Richtungen ergeben. Die Unwirksamkeit von Makler- und vermittelten Versicherungsverträgen kann zur Rückabwicklung beider Vertragsverhältnisse führen.
Dabei gilt es, zu verhindern, dass der Versicherungsmakler an seinem Swimming-Pool nur noch über die Courtagebelastungen informiert wird und der Traum vom automatisierten Vermittlungserfolg platzt wie eine Seifenblase.
Online-Vertrieb ist eine rechtliche neue Welt
Im Rahmen des harten Wettbewerbes wird sich aber vielleicht vorher ein Mitbewerber finden, der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung und der anschließenden Unterlassungsklage den Online-Makler auf seine Rechtsverletzungen hinweist, sodass vielleicht „dank“ der aufmerksamen Beobachtung der Konkurrenten weiteren Schaden vermieden wird und diese (unnützen) Verfahrenskosten sogar „schadenmindernd“ wirken.
Besser wäre es aber, aus den Fehlern der anderen zu lernen. Die Digitalisierung und der Online-Vertrieb stellen einen unaufhaltsamen Weiterentwicklungsprozess dar. Der Online-Vertrieb ist jedoch eine rechtliche neue Welt, die ergänzend zu der vollständig bestehend bleibenden alten Welt zwingend zu berücksichtigen ist, um Reichtum statt Armut zu gewährleisten.
Stephan Michaelis ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Michaelis